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Erwerbsminderungsrente

Verliert der nunmehr „Selbständige“ seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Im Falle einer Erwerbsminderung besteht nach Feststellung der Versicherungsfreiheit grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mehr, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines solchen Versorgungsfalles nicht wenigstens die Zahlung von Pflichtbeiträgen für drei Jahre nachgewiesen wird. Darüber hinaus muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren grundsätzlich mit Beitragszeiten belegt für die Erwerbsminderungsrente sein (§§ 43, 50 ff. SGB VI). Der Verlust dieser Anwartschaft tritt also normalerweise spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Versicherungspflicht für die Erwerbsminderungsrente ein.