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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Zuletzt aktualisiert: 01. September 2026

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Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nur in den Fällen möglich, die § 6 SGB VI ausdrücklich nennt — und diese Aufzählung ist abschließend. Wer nicht darin steht, kann sich nicht befreien lassen, unabhängig davon, wie selbstständig die eigene Tätigkeit sich anfühlt. Praktisch am wichtigsten sind Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, geringfügig Beschäftigte und selbstständige Handwerker nach langer Beitragszeit.

Zugleich ist die Befreiung kein Automatismus und kein Dauerzustand: Sie wirkt nur auf Antrag, sie bleibt an die konkrete Tätigkeit gebunden, und außerhalb des Minijobs lässt sie sich nicht widerrufen. Was sie einbringt, was sie kostet und wie man an sie herankommt, steht auf dieser Seite.

Für welchen Personenkreis ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich?

§ 6 Abs. 1 SGB VI zählt die Befreiungstatbestände abschließend auf. Es sind vier:

  • Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke — Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und vergleichbare Kammerberufe (Nr. 1).
  • Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen, denen eine Versorgungsanwartschaft zugesagt ist (Nr. 2).
  • Bestimmte nicht-deutsche Seeleute (Nr. 3).
  • Selbstständige Handwerker nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen (Nr. 4).

Dazu treten zwei Sondertatbestände: § 6 Abs. 1a SGB VI für arbeitnehmerähnliche Selbstständige — drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder nach Vollendung des 58. Lebensjahres — und § 6 Abs. 1b SGB VI für geringfügig Beschäftigte.

Berufsständische Versorgungswerke — der häufigste Fall, mit einer Datumsschranke

Für Kammerberufe ist die Befreiung der Regelfall, weil sie eine Doppelbelastung vermeidet: Wer ohnehin pflichtgemäß in ein Versorgungswerk einzahlt, soll nicht zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verlangt dafür zwei Pflichtmitgliedschaften gleichzeitig — in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und „kraft gesetzlicher Verpflichtung" in einer berufsständischen Kammer. Eine freiwillige Kammermitgliedschaft genügt nicht.

Dazu kommen drei Bedingungen, von denen die erste regelmäßig übersehen wird:

  • Die Kammer-Pflichtmitgliedschaft muss am jeweiligen Beschäftigungsort schon vor dem 1. Januar 1995 bestanden haben. Berufsgruppen, deren Kammer erst später eingerichtet wurde, können diesen Weg nicht nutzen.
  • Die Versorgungseinrichtung muss einkommensbezogene Beiträge erheben, unter Beachtung ihrer satzungsmäßigen Beitragsbemessungsgrenzen.
  • Sie muss Leistungen bei Erwerbsminderung, Alter und an Hinterbliebene erbringen und diese anpassen.

Selbstständige Handwerker nach 18 Jahren

In die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende sind nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeiträgen können sie sich auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Die bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten — es endet nur die weitere Beitragspflicht.

  • Nur die in § 6 SGB VI abschließend genannten Gruppen: Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen mit Versorgungsanwartschaft, bestimmte nicht-deutsche Seeleute, selbstständige Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen sowie geringfügig Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Selbstständige über die Sondertatbestände.

  • Nein — § 6 SGB VI sieht für Geschäftsführer, Gesellschafter und mitarbeitende Familienangehörige keinen Befreiungstatbestand vor. Bei ihnen geht es um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Beschäftigung vorliegt; fällt sie zugunsten der Selbstständigkeit aus, entsteht die Versicherungspflicht von Anfang an nicht.

Befreiung bei Sozialversicherungsfreiheit — der häufigste Irrtum

Die Vorstellung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter, mitarbeitende Familienangehörige oder Vorstände einer Aktiengesellschaft könnten sich „von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen", ist verbreitet — und sie ist falsch. § 6 SGB VI sieht für keine dieser Gruppen einen Befreiungstatbestand vor.

Der Grund ist logisch, nicht formal: Eine Befreiung setzt voraus, dass eine Versicherungspflicht besteht, von der befreit werden könnte. Bei diesen Personen ist aber genau das die offene Frage. Ergibt die Prüfung, dass sie selbstständig tätig sind, entsteht die Rentenversicherungspflicht der Beschäftigten von Anfang an nicht — es gibt dann nichts zu befreien. Ergibt sie eine Beschäftigung, sind sie pflichtig, und ein Befreiungsantrag hätte keine Rechtsgrundlage.

Wer also als Geschäftsführer oder mitarbeitender Angehöriger nach einer Befreiung sucht, sucht der Sache nach etwas anderes: die Feststellung des Erwerbsstatus. Wie dieses Verfahren abläuft, behandelt der Ratgeber zum Statusfeststellungsverfahren; die materiellen Maßstäbe für Geschäftsführer stehen im Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob

Ein Minijob ist rentenversicherungspflichtig — er ist der einzige Zweig, in dem eine geringfügige Beschäftigung nicht versicherungsfrei ist. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, im Privathaushalt 5 Prozent; die Differenz zum vollen Beitragssatz trägt der Beschäftigte, 2026 also 3,6 Prozent im gewerblichen Minijob und 13,6 Prozent im Privathaushalt. Bei einem Verdienst unter 175 Euro monatlich wird der Beitrag fiktiv aus 175 Euro berechnet. Wie die Beitragspflicht insgesamt aufgebaut ist, führt der Ratgeber zur Rentenversicherungspflicht aus.

Wer das nicht will, kann sich auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der schriftliche oder elektronische Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben, er kann bei mehreren Minijobs nur einheitlich gestellt werden, und er bindet für die Dauer der Beschäftigungen. Danach zahlt nur noch der Arbeitgeber seine Pauschale — auf dem Rentenkonto kommt entsprechend weniger an.

  • Das hängt davon ab, was der Minijob leisten soll. Die Befreiung bringt monatlich 3,6 Prozent mehr netto; sie kostet vollwertige Pflichtbeitragszeiten, die für Wartezeiten, für die Erwerbsminderungsrente und für Rehabilitationsleistungen vorausgesetzt werden. Wer den Minijob nur kurz ausübt und anderweitig abgesichert ist, entscheidet anders als jemand, für den es die einzige Beitragszeit ist.

  • Im Minijob seit dem 1. Juli 2026 einmalig, ja — über einen Antrag beim Arbeitgeber, wirksam zum Beginn des Folgemonats. Bei allen anderen Befreiungstatbeständen gibt es keinen Widerruf; dort endet die Befreiung nur dadurch, dass die Tätigkeit endet, für die sie erteilt wurde.

Welche Vorteile bietet die Befreiung von der Rentenversicherung?

Der handfeste Vorteil ist die vermiedene Doppelbelastung: Wer pflichtgemäß in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlt, zahlt nicht zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung. Für selbstständige Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen endet die Beitragspflicht, während die erworbenen Anwartschaften bleiben.

Der zweite Vorteil ist weniger sichtbar und für viele der wichtigere: Wer nicht in der Pflichtversicherung steckt, kann seine Altersvorsorge selbst gestalten. Die gesetzliche Rentenversicherung ist in ihren Leistungen gesetzlich festgelegt — was sie zahlt, wann und unter welchen Voraussetzungen, bestimmt das SGB VI, und daran lässt sich nichts vereinbaren und nichts auf die eigene Lage zuschneiden. Verträge der privaten Vorsorge werden dagegen frei geschlossen: Beitragshöhe, Laufzeit, Auszahlungsform und die Frage, welche Risiken mitabgesichert werden, sind Gegenstand der Vereinbarung.

Für wen sich das lohnt, hängt an der eigenen Lage — an Einkommen, Alter, Familie und daran, was sonst schon abgesichert ist. Aber es ist eine der wenigen Entscheidungen in der Sozialversicherung, die man wirklich frei treffen kann, und sie ist einen genauen Blick wert, bevor man sich langfristig bindet. Viele in dieser Situation prüfen beide Wege, statt den Weg zu übernehmen, der für Pflichtversicherte vorgesehen ist.

Welche Nachteile hat eine Befreiung von der Rentenversicherung?

Zur Rechnung gehört die andere Seite. Eine Befreiung nimmt Beiträge weg — und mit ihnen einen Teil dessen, was Beiträge aufbauen. Drei Punkte tragen die Entscheidung:

  • Wartezeiten und Entgelt zählen nur noch anteilig. Ohne Befreiung wird die Beschäftigungszeit in vollem Umfang auf die Wartezeiten angerechnet, also auf die Mindestversicherungszeiten; mit Befreiung werden nur anteilig Monate erworben, und das Arbeitsentgelt geht nur anteilig in die Rentenberechnung ein.
  • Pflichtbeitragszeiten sind das Zugangstor zu mehr als der Altersrente. Sie sind Voraussetzung für Leistungen zur Rehabilitation, für die Erwerbsminderungsrente und für die staatlich geförderte Riester-Vorsorge.
  • Die Befreiung ist an die Tätigkeit gebunden, nicht an die Person. § 6 Abs. 5 SGB VI: „Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt." Bei einem Wechsel ist neu zu beantragen, und außerhalb des Minijobs gibt es keinen Widerruf.

Wie schwer das wiegt, hängt vom Fall ab. Wer über ein berufsständisches Versorgungswerk absichert, erhält Leistungen bei Erwerbsminderung, im Alter und für Hinterbliebene dort — § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI setzt das ausdrücklich voraus. In diesem Fall verlagert die Befreiung die Absicherung, statt sie wegzunehmen.

  • In der gesetzlichen Rente zählen Wartezeiten und Entgelt nur noch anteilig, und Pflichtbeitragszeiten entfallen — sie sind Voraussetzung für Reha-Leistungen, für die Erwerbsminderungsrente und für die Riester-Förderung. Wer über ein berufsständisches Versorgungswerk absichert, erhält diese Leistungen allerdings dort.

  • Nein. Nach § 6 Abs. 5 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt — bei einem Wechsel muss sie neu beantragt werden. Nur bei von ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzten Tätigkeiten erstreckt sie sich weiter.

Beitragsrückzahlung bei Befreiung von der Rentenpflicht

Hier lohnt eine Unterscheidung, die viele Darstellungen verwischen: Eine Befreiung selbst führt nicht zur Rückzahlung. Sie wirkt nach § 6 Abs. 4 SGB VI vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn sie binnen drei Monaten beantragt wird, sonst erst ab Eingang des Antrags — für die Zeit davor bleiben die Beiträge, wie sie sind.

Zurückgefordert werden können Beiträge in einer anderen Lage: wenn von Anfang an keine Versicherungspflicht bestand und trotzdem gezahlt wurde. Das ist der klassische Fall bei mitarbeitenden Familienangehörigen und Gesellschafter-Geschäftsführern, deren Erwerbsstatus erst spät geprüft wird. Dann sind die Beiträge zu Unrecht entrichtet, und § 26 Abs. 2 SGB IV gibt demjenigen einen Erstattungsanspruch, der sie getragen hat. Über Jahre können erhebliche Summen zusammenkommen, die anschließend für die eigene Vorsorge zur Verfügung stehen.

Eine Grenze ist dabei wichtig: Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gelten Beiträge, die für mehr als vier Kalenderjahre vor der Beanstandung entrichtet wurden, als zu Recht gezahlt. Wer zu lange wartet, verliert den älteren Teil des Anspruchs. Wie die Erstattung im Einzelnen abläuft, behandelt der Ratgeber zur Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Wie erfolgt eine Befreiung von der Rentenversicherung?

Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag — sie tritt nie von selbst ein. Wer den Antrag stellt, richtet sich nach dem Tatbestand: „Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers" (§ 6 Abs. 2 SGB VI). Versorgungswerks-Mitglieder und Handwerker beantragen also selbst; bei Lehrern und Erziehern an nicht-öffentlichen Schulen und bei den Seeleuten beantragt der Arbeitgeber. Im Minijob geht der Antrag an den Arbeitgeber.

Für Versorgungswerks-Mitglieder hat sich der Weg zum 1. Januar 2023 geändert. Der Antrag ist seither elektronisch über die berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese bestätigt, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, und leitet den Antrag ausschließlich elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter, die über Befreiung oder Ablehnung schriftlich entscheidet. Ein Antrag direkt an die Rentenversicherung ist nicht mehr der vorgesehene Weg.

Wird der Antrag abgelehnt, ist der Widerspruch der Rechtsbehelf. Wie ein Widerspruch gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung abläuft — Frist, Form und die Frage, ob die Begründung sofort vorliegen muss —, behandelt der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Rentenbescheid.

Versicherungs-Möglichkeiten nach einer Befreiung von der Rentenversicherung

Nach einer Befreiung stehen drei Wege offen — und einer davon ist eine Falle.

Der erste ist die private Altersvorsorge, frei gestaltbar wie oben beschrieben. Der zweite ist die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch nach einer Befreiung möglich bleibt. Der dritte ist, nichts zu tun.

Entscheidend ist dabei ein Punkt, der regelmäßig übersehen wird: Die freiwillige Versicherung muss ausdrücklich beantragt werden. Wer ohne Versicherungspflicht einfach Beiträge zahlt, erwirbt daraus keinen Leistungsanspruch. Ein Anspruch entsteht erst aus der Kombination von Beitragszahlung und einer bestehenden Versicherungspflicht oder einer angemeldeten freiwilligen Versicherung. Beiträge ohne diese Grundlage begründen keine Anwartschaft.

Die drei Wege nach einer Befreiung
Was Sie vergleichenBefreiung plus eigene VorsorgeFreiwillige gesetzliche Versicherung
Beiträgefrei wählbar, vertraglich vereinbartzwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei gewählt
GestaltungLaufzeit, Auszahlung und abgesicherte Risiken werden vereinbartLeistungen sind gesetzlich festgelegt
Wartezeiten und Anwartschaftenentstehen in der gesetzlichen Rente nicht weiterlaufen weiter
Erwerbsminderung und Rehanach Vertrag, soweit mitabgesichertsetzen grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten voraus
Riester-FörderungZugang entfällt mit der BefreiungZugang bleibt bei Pflichtversicherung erhalten
Rückkehraußerhalb des Minijobs nicht möglichjederzeit beitragsfrei stellbar

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Möglichkeiten zur Befreiung von der Rentenversicherung für Geschäftsführer

Ob ein Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig ist, entscheidet nicht sein Anstellungsvertrag, sondern sein Erwerbsstatus — und eine Befreiung nach § 6 SGB VI steht ihm in keiner der beiden möglichen Antworten offen. Das gilt für den angestellten Geschäftsführer ohne eigene Anteile ebenso wie für den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH: Arbeitsrechtlich ist der Geschäftsführer in der Regel Angestellter der Gesellschaft, sozialversicherungsrechtlich entscheidet darüber aber eine eigene Prüfung — und deren Maßstab hat sich gegenüber älteren Darstellungen deutlich verschoben.

Maßgeblich ist die Rechtsmacht: die Frage, ob der Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung rechtlich verhindern kann. Nicht ausreichend sind dagegen: faktischer Einfluss, auch wenn er als Einziger über das nötige Branchenwissen verfügt („Kopf und Seele" des Betriebs zu sein, trägt die Selbstständigkeit nicht mehr); Weisungsfreiheit im Alltag, freie Wahl von Ort, Zeit und Urlaub, eine gewinnabhängige Vergütung oder die Vertretungsmacht nach außen; die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB, die nur ein schwaches Indiz ist; und unternehmerisches Risiko allein. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist selbstständig, wenn er mindestens 50 Prozent der Stimmrechte hält — bei genau 50 Prozent entsteht eine Pattsituation, in der sich keine Beschlüsse gegen ihn durchsetzen lassen — oder eine umfassende, im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität besitzt.

Ebenso wenig genügt eine bloß finanzielle Beteiligung: Die Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft begründet kein unternehmerisches Risiko, sondern nur das Haftungs- und Ausfallrisiko, das mit jeder Darlehensgewährung verbunden ist (BSG, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R); und auch der wirtschaftliche Einfluss aus einer hohen Bürgschaft hat für die Statusfeststellung regelmäßig keine entscheidende Bedeutung.

Was daraus für die Rentenversicherung folgt, hängt am Ergebnis der Prüfung — und in beiden Richtungen ist es keine Befreiung:

  • Ergibt sie eine Beschäftigung, ist der Geschäftsführer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig wie jeder andere Beschäftigte. Ein Befreiungsantrag hätte keine Rechtsgrundlage — § 6 SGB VI nennt ihn nicht. Das trifft insbesondere den Fremdgeschäftsführer ohne Anteile.
  • Ergibt sie Selbstständigkeit, entsteht die Rentenversicherungspflicht der Beschäftigten von vornherein nicht. Ob stattdessen eine eigene Versicherungspflicht als Selbstständiger nach § 2 SGB VI greift, ist eine davon getrennte Frage.

Wer als GmbH-Geschäftsführer nach dieser Prüfung nicht versicherungspflichtig ist, steht damit nicht ohne Zugang zur gesetzlichen Rente da: Die freiwillige Versicherung bleibt offen — sie muss allerdings, wie oben beschrieben, ausdrücklich beantragt werden —, daneben steht die private Vorsorge. Frei wählbar ist also die Vorsorge, nicht die Versicherungspflicht.

Für all diese Fälle gilt: Das Ziel ist nicht die Befreiung, sondern die Feststellung des Erwerbsstatus. Die materiellen Maßstäbe — auch für Fremdgeschäftsführer — führt der Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer aus.

  • Ja, wenn er ohne eigene Anteile beschäftigt ist — dann gilt § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für ihn wie für jeden anderen Arbeitnehmer. Weder die Vertretungsmacht nach außen noch freie Zeiteinteilung ändern daran etwas, und eine Befreiung sieht § 6 SGB VI für ihn nicht vor.

  • Müssen nicht — die freiwillige Versicherung ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Ob stattdessen Pflichtbeiträge anfallen, hängt allein am Erwerbsstatus: Wer mindestens 50 Prozent der Stimmrechte oder eine umfassende Sperrminorität hat, ist regelmäßig selbstständig und damit nicht als Beschäftigter pflichtversichert.

Lohnt sich eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Eine allgemeine Antwort gibt es nicht, aber es gibt eine klare Reihenfolge der Fragen.

Erstens: Gehören Sie überhaupt zu den Gruppen des § 6 SGB VI? Wenn nicht, ist die Frage entschieden — dann geht es entweder um die Statusfrage oder um nichts.

Zweitens: Wie lange läuft die Tätigkeit noch? Weil die Befreiung an die Tätigkeit gebunden ist und die Wartezeiten nur anteilig weiterlaufen, wirkt sie bei einer langen Tätigkeit anders als bei einer kurzen.

Drittens: Was ersetzt die weggefallene Absicherung? Bei Versorgungswerks-Mitgliedern ist das die Kernfrage nicht, weil das Versorgungswerk Erwerbsminderungs-, Alters- und Hinterbliebenenleistungen erbringen muss. Wer sich dagegen im Minijob befreien lässt, ersetzt zunächst gar nichts — er bekommt 3,6 Prozent mehr netto und verliert Pflichtbeitragszeiten.

Viertens: Wollen Sie die Gestaltungsfreiheit nutzen? Wer eine Befreiung erreicht, hat die Wahl, wie er fürs Alter vorsorgt, statt sie vorgegeben zu bekommen. Für viele mit höherem Einkommen ist genau das der Punkt, an dem sich der Aufwand lohnt — und es ist der Punkt, an dem ein genauer Blick auf die eigenen Zahlen mehr wert ist als jede allgemeine Empfehlung.

Die Vorfrage zu all dem bleibt aber, ob für Ihre Tätigkeit überhaupt Versicherungspflicht besteht. Solange die offen ist, steht jede Vorsorgeentscheidung auf Sand — in 2 Minuten kostenlos prüfen.

  • Für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke in der Regel ja, weil das Versorgungswerk die Absicherung bei Erwerbsminderung, Alter und für Hinterbliebene übernehmen muss und eine Doppelbelastung entfällt. Im Minijob ist es eine echte Abwägung: 3,6 Prozent mehr netto gegen vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

  • Sie beendet die Beitragspflicht für die betreffende Tätigkeit und gibt die Wahl, wie fürs Alter vorgesorgt wird, statt sie gesetzlich vorzugeben. Sie beendet damit aber auch den Aufbau von Wartezeiten und Anwartschaften in der gesetzlichen Rente — und außerhalb des Minijobs lässt sie sich nicht zurücknehmen.

Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht Beitragspflicht

Ein verbreitetes Missverständnis zum Schluss: Man kann die Rentenversicherung nicht dadurch verlassen, dass man aufhört zu zahlen und stattdessen privat vorsorgt.

Bei einer Beschäftigung ist das ohnehin keine Wahl — der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil ein und führt den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle ab. Bei versicherungspflichtigen Selbstständigen nach § 2 SGB VI besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob und wie privat vorgesorgt wird; wer nicht zahlt, bekommt die Beiträge nachgefordert. Ob daneben eine private Altersvorsorge besteht, spielt dabei keine Rolle.

Umgekehrt gilt: Wer über Jahre Beiträge gezahlt hat, ohne pflichtig zu sein, kann sie unter den Voraussetzungen des § 26 SGB IV zurückfordern. Beides — die Nachforderung und die Erstattung — hängt an derselben Frage, und die lautet nicht „bin ich befreit", sondern „bin ich überhaupt versicherungspflichtig".

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