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Befreiung Rentenversicherung Geschäftsführer

Zuletzt aktualisiert: 03. Juli 2026

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Befreiung von der Rentenversicherung für Geschäftsführer

In vielen – wenn auch nicht allen – Fällen ist eine Befreiung von der Rentenversicherung für Geschäftsführer möglich. Obwohl Geschäftsführer als Angestellte eines Unternehmens grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegen, erfüllen sie häufig die Voraussetzungen für eine Einstufung als Selbstständige. Als solche unterliegen sie nicht der Versicherungspflicht und können sich privat absichern. Ist die Befreiung möglich, kann der Betroffene frei zwischen einer freiwilligen gesetzlichen und einer privaten Altersvorsorge wählen.

Statusfeststellung als Voraussetzung

Vor einer Befreiung von der Rentenversicherung muss die Sozialversicherungsfreiheit in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt werden. Die Festlegung des Status ist für alle Sozialversicherungsträger bindend und damit notwendige Voraussetzung. Im Verfahren nach § 7a SGB IV wird geprüft, ob ein Arbeitsverhältnis die Bedingungen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV erfüllt – also, ob der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eines Weisungsberechtigten eingebunden ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit.

Kriterien für eine Befreiung

Für eine selbstständige Einstufung – und damit die Möglichkeit einer Befreiung von der Rentenversicherung – sprechen unter anderem:

  • freie Bestimmung über Art, Ort, Umfang und Zeit der Arbeit
  • eine gewinnabhängige Vergütung
  • keine Weisungsbindung
  • die Befugnis, das Unternehmen rechtlich nach außen zu vertreten

Keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein; sie werden im Gesamtbild gewichtet. Die häufig genannte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist dabei nur ein schwaches Indiz und für sich genommen nicht entscheidend. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kommt es zudem vor allem auf die Rechtsmacht aus der Beteiligung an – in der Regel mindestens 50 % der Stimmanteile oder eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, umfassende Sperrminorität. Eine bloße finanzielle Beteiligung wie ein Darlehen oder eine Bürgschaft an die Gesellschaft begründet für sich genommen keine solche Rechtsmacht.

  • Nein. Sie ist nur ein schwaches Indiz und entscheidet den Status nicht – bei Gesellschafter-Geschäftsführern zählt vor allem die Rechtsmacht.

  • Nein. Eine finanzielle Beteiligung wie ein Darlehen oder eine Bürgschaft vermittelt für sich genommen keine Rechtsmacht.

  • Sie können frei zwischen einer freiwilligen gesetzlichen und einer privaten Altersvorsorge wählen.

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