Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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V024 Formular

Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige V027 Formular.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind kraft Gesetzes, d. h. ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedarf, ins- besondere folgende Selbständige versicherungspflichtig: – Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte / Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen – auch privaten – Bildungs- einrichtungen).

Zur Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern beachten Sie bitte den entsprechenden Abschnitt zu Ziffer 2 und 3.
– Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Kranken- schwestern, Krankenpfleger, überwiegend auf ärztlicher Anordnung tätige Physiotherapeuten / Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten / Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten).

Zur Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern beachten Sie bitte den entsprechenden Abschnitt zu Ziffer 2 und 3.
– Hebammen und Entbindungspfleger
– Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Künstler und Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.
Die Rentenversicherungspflicht wird durch eine Meldung des Künstlers bzw. Publizisten bei der Künstlersozialkasse, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven, ausgelöst.
– Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Nähere Erläuterungen können Sie dem Merkblatt V015 entnehmen. Für die Klärung der Versicherungspflicht von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist der Vordruck V010 zu verwenden.
– Selbständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versiche- rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Der so definierte Personenkreis der Selbständigen zeichnet sich danach nicht durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr durch die o. g. typischen Tätigkeitsmerkmale aus.
Zur Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber beachten Sie bitte die entsprechenden Abschnitte zu Ziffer 2 und 3.

Ziffer 2 und 3 Art der Tätigkeit
Da die Art der ausgeübten Tätigkeit für das Vorliegen von Versicherungspflicht maßgeblich ist, bitten wir um eine kurze Beschreibung der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit.
Geringfügige Tätigkeit Personen, die eine selbständige Tätigkeit in nur geringfügigem Umfang ausüben, sind versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht wirkt sich in diesem Fall nicht aus. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit im Monat regelmäßig 400,- EUR nicht übersteigt.
Bei Vorliegen von mehreren selbständigen Tätigkeiten beschreiben Sie bitte den Sachverhalt auf einem Sonderblatt, welches Sie dem Fragebogen beifügen.
Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Unter Arbeitseinkommen ist daher – je nachdem, wie der steuerliche Gewinn nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist – entweder der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Kalenderjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres oder der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu verstehen.
Zu den Betriebsausgaben gehören alle Aufwendungen, die durch die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit veranlasst worden sind. Das sind insbesondere:
Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung), Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Arbeit- geberanteil der Sozialversicherungsbeiträge), Aufwendungen, wie sie sonst als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit entstanden sind (z. B. Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden sowie Abschreibung für Abnutzung und Substanzverringerung).
V0024 PDF – Bl. 1 V015 – 17.11.2009 – 14Bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens dürfen nicht abgesetzt werden:
– Sonderausgaben, das sind insbesondere: Versicherungsbeiträge (Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Lebens-, Haftpflichtversicherung u. a. m.), Beiträge an Bausparkassen, Kirchensteuer, Spenden für gemeinnützige Zwecke, Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen,
– Sonderfreibeträge, das sind Altersentlastungsbeträge und Haushaltsfreibeträge, – außergewöhnliche Belastungen. Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit kann Auswirkungen auf die Versicherungspflicht haben.
Für selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen oder Selbständige mit einem Auftraggeber tritt Versicherungspflicht kraft Gesetzes nicht ein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen, deren Arbeitsentgelte zusammen regelmäßig 400,- EUR im Monat übersteigen.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Bildung erwerben oder die versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit worden sind (z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters).
Entscheidend für die Versicherungspflicht eines Selbständigen ist insoweit die Höhe des Arbeitsentgeltes des im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmers.
Sofern Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigen, bitten wir Nachweise (z. B. Arbeitsverträge, Anmeldungen bei der Einzugsstelle) beizufügen, aus denen die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe des Arbeitsentgeltes, sowie der Beginn und ggf. das Ende der Beschäftigung hervorgehen.
Tätigkeit für einen Auftraggeber
Ein Selbständiger ist im W esentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Rahmen einer vertraglichen Aus- schließlichkeitsbindung tätig ist oder wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine Dauerhaftigkeit der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen.
Als Auftraggeber kommt jede natürliche und juristische Person in Betracht. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz und verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 291, 319 Aktiengesetz sowie Kooperationspartner gelten als ein Auftraggeber