V0021 – Erläuterungen zum Fragebogen V0020 zur Versicherungspflicht als selbständig Tätiger
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Die V0021 „Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger beziehungsweise zum Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger" ist die amtliche Ausfüllhilfe der Deutschen Rentenversicherung zum Fragebogen V0020 – kein Formular: Es gibt nichts auszufüllen und nichts einzureichen. Das Dokument hat zwei Teile, allgemeine Informationen zur Versicherungspflicht von selbstständig Tätigen und Hinweise zum Ausfüllen, bei denen „jeder Hinweis mit der gleichen Ziffer versehen ist wie die jeweilige Frage im Vordruck V0020". Anders als das Informationsblatt V0024, das nur die Versicherungspflicht kraft Gesetzes behandelt, erklären die V0021 beide Funktionen des Fragebogens – die Feststellung kraft Gesetzes und den Antrag auf Versicherungspflicht. Amtlich ist die Bezeichnung vierstellig; verbreitet ist die dreistellige Kurzform – wer das „V021 Formular" sucht, meint diese Erläuterungen.
V0021Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger beziehungsweise zum Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger
Die amtlichen Erläuterungen zum Fragebogen V0020: allgemeine Informationen zur Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag, dann Hinweise zum Ausfüllen unter denselben Ziffern wie im Fragebogen. Kein Formular – die Angaben gehören in den V0020.
Stand 30.06.2026 · Quelle: Deutsche Rentenversicherung
PDF herunterladen · 148 KBWofür die Erläuterungen V0021 da sind
Die Erläuterungen „sollen Ihnen das Ausfüllen des Vordrucks erleichtern" – so beginnt das Anschreiben, und es leitet gleich weiter: Wer selbstständig tätig ist, nutzt den V0020; wer Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb ist, füllt „stattdessen den Vordruck V0010" aus; wer Zweifel hat, ob er überhaupt selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragen – dafür ist der Antrag V0027 da, den die Übersicht der Formulare der Deutschen Rentenversicherung dem richtigen Verfahren zuordnet. Für Rückfragen nennt das Anschreiben die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, ihre Versichertenberater und die örtlichen Versicherungsämter.
Was die Erläuterungen nicht sind: eine Beschreibung des Verfahrens oder eine Darstellung des Gesetzes. Sie erklären, was der Fragebogen fragt und warum – die Rechtsgrundlagen dahinter behandelt der Ratgeber zur Rentenversicherungspflicht.
Wer laut V0021 kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist – und wer den V0020 nicht braucht
Die Erläuterungen unterscheiden zwischen einer Versicherungspflicht kraft Gesetzes, „das heißt ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedarf", und einer Versicherungspflicht auf Antrag. Kraft Gesetzes nennen sie sechs Gruppen: Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Künstler und Publizisten, Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb sowie Selbstständige mit einem Auftraggeber – die ersten beiden und die letzte nur, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Beispiele des Merkblatts stehen im Informationsblatt V0024, der Personenkreis des Gesetzes auf der oben verlinkten Seite zur Rentenversicherungspflicht.
Zwei dieser Gruppen füllen den V0020 nicht aus: Bei Künstlern und Publizisten „wird die Rentenversicherungspflicht durch eine Meldung … bei der Künstlersozialkasse" ausgelöst, Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb nutzen den Vordruck V0010. Und eine Befreiung läuft ebenfalls nicht über den V0020: Wer sich als Selbstständiger mit einem Auftraggeber von der Versicherungspflicht befreien lassen möchte, füllt „nur den Vordruck V0050" aus – die Voraussetzungen behandelt der Ratgeber zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die Versicherungspflicht auf Antrag ist nach den Erläuterungen möglich, wenn jemand nicht bereits kraft Gesetzes pflichtig ist, in Deutschland nicht nur vorübergehend selbstständig tätig ist und den Antrag „innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit" stellt; Näheres steht im Merkblatt V0025. Als Vorteile nennen die Erläuterungen Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung, Alters oder Todes, auf Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Rentensteigerung durch Pflichtbeiträge.
Fragen zum Personenkreis laut V0021
Nein. Nach den Erläuterungen wird die Rentenversicherungspflicht von Künstlern und Publizisten durch die Meldung bei der Künstlersozialkasse ausgelöst; der Fragebogen richtet sich an die übrigen Gruppen und an alle, die die Versicherungspflicht beantragen.
Nein. Der V0020 stellt die Pflicht fest oder beantragt sie; für Selbstständige mit einem Auftraggeber, die befreit werden wollen, verweisen die Erläuterungen auf „nur den Vordruck V0050". Wer befreit werden kann, steht auf der Seite zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Aufbau der Hinweise zum Ausfüllen: Ziffer für Ziffer
Der zweite Teil folgt den Ziffern 1 bis 8 des Fragebogens. Reicht der Platz im Vordruck nicht aus, sind die Angaben „auf einem gesonderten Blatt" zu machen; eingesandt wird der V0020 „vollständig ausgefüllt und unterschrieben".
| Ziffer im V0020 | Thema | Was V0021 dazu erklärt |
|---|---|---|
| 1 | Angaben zur Person | müssen amtlichen Unterlagen entsprechen; Geburtsname und frühere Namen dienen dem Versicherungskonto; Telefon und Fax sind freiwillig |
| 2.1 bis 2.1.4 | Art der selbstständigen Tätigkeit | Belege wie Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag, Zulassung, Gesellschaftsvertrag, Anmeldung beim Finanzamt, Verträge; bei Tätigkeit in EU, EWR oder Schweiz Bescheinigung A1 oder E101 |
| 2.2 bis 2.2.2 | Lehrtätigkeiten | Übergangsregelung nach § 127 SGB IV ab 1.3.2025 bis 31.12.2027, verlängert von 31.12.2026; Zustimmungserklärungen einzeln auflisten; vorliegende Statusentscheidung mit Ergebnis mitteilen |
| 2.3 bis 2.3.2 | Geringfügige selbstständige Tätigkeit | versicherungsfrei unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze; Jahresschätzung durch zwölf geteilt; Schätzungen auch für vergangene Zeiträume; 2.3.2 nur bei Tätigkeit am 31.12.2025 |
| 2.4 | Beschäftigung von Arbeitnehmern | Pflicht kraft Gesetzes entfällt bei regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern mit Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze; Auszubildende und Befreite zählen mit; Belege beifügen; Ziffer 3 entfällt |
| 2.5 bis 2.5.2 | Tätigkeit für einen Auftraggeber | Ausschließlichkeitsbindung oder mindestens 5/6 der gesamten Betriebseinnahmen; Dauerauftrag oder projektbezogen; Konzernunternehmen nach § 18 Aktiengesetz gelten als ein Auftraggeber; Beurteilung durch den Rentenversicherungsträger |
| 2.6 und 2.7 | Unternehmensführung, Altersversorgung | Rechtsform, Gesellschaftsvertrag, Zahl der Partner; zahlende Versorgungsstelle mit Beleg |
| 3 | Weitere Angaben zur Tätigkeit | Prüfung, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt; entfällt bei Vorentscheidung von Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder Künstlersozialkasse mit Bescheid |
| 4 | Monatliche Beitragshöhe | halber Regelbeitrag ohne Nachweis bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren, bei Lehrern unter der Übergangsregelung ab Beginn der Pflicht; Regelbeitrag; einkommensgerecht als Zwölftel des Jahresarbeitseinkommens; Schätzzeitraum |
| 5 bis 8 | Zahlungsweg, Dokumentenzugang, Erklärung, Anlagen | Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag, Säumniszuschlag 1 %, SEPA-Mandat V0005 jederzeit widerrufbar; barrierefreie Dokumente ohne Nachweis; Unterschrift; Anlagen eintragen |
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Den meisten Raum nehmen die Hinweise zu Ziffer 2.5 ein. Die Erläuterungen definieren: „Ein Selbständiger ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Rahmen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung tätig ist oder wenn er mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht." Konzernunternehmen nach § 18 Aktiengesetz gelten dabei als ein Auftraggeber – auch der Gleichordnungskonzern und der faktische Konzern. Ob das zutrifft, beurteilt der Rentenversicherungsträger, nicht der Antragsteller. Was aus der Regel folgt und wo ihre Grenzen liegen – ein einziger Auftraggeber macht niemanden scheinselbstständig –, behandelt die Seite zur Sozialversicherungspflicht für Freiberufler und Selbstständige.
Fragen zu einzelnen Ziffern
Als eine von zwei Formen, „im Wesentlichen" für einen Auftraggeber tätig zu sein: entweder eine vertragliche Ausschließlichkeitsbindung oder mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber. Konzernunternehmen gelten als ein Auftraggeber; die Beurteilung nimmt der Rentenversicherungsträger vor.
Vorausschauend und gewissenhaft für ein Jahr, das Ergebnis durch zwölf geteilt. Liegt der Beginn der Tätigkeit in der Vergangenheit, ist auch für die vergangenen Zeiträume vorausschauend zu schätzen – bei Veränderungen wie einer Auftragsreduzierung gegebenenfalls mehrfach, wie das Beispiel der Lehrerin mit drei Schätzungen zeigt.
Die allgemeinen Hinweise: was V0021 zur Versicherungspflicht sagt
Der erste Teil beantwortet neun Fragen. Wer kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungspflicht auf Antrag möglich ist: die Abschnitte oben. Welche Vorteile die Versicherungspflicht bietet: Rentenansprüche, Rehabilitation, Rentensteigerung. Ob ein Anspruch auf staatliche Förderung für eine zusätzliche Altersvorsorge besteht: ein allgemeiner Hinweis ohne Bezug zum Fragebogen. Ob Versicherungspflicht und Beitragshöhe vom steuerlichen Gewinn abhängen: ja, der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen, maßgebend für die Geringfügigkeit und die Beitragshöhe. Wie sich dieses Arbeitseinkommen zusammensetzt: aus den Gewinneinkünften, bei Gesellschafter-Geschäftsführern auch aus steuerlich nichtselbstständigen Einkünften, abzüglich der Betriebsausgaben und – für Zeiträume ab 1.1.2012 – der Kinderbetreuungskosten; nicht abgesetzt werden sonstige Sonderausgaben, Sonderfreibeträge und außergewöhnliche Belastungen.
Wann die Versicherungspflicht beginnt und endet: kraft Gesetzes mit dem ersten Tag der Tätigkeit, auch rückwirkend; auf Antrag ab dem Tag der Voraussetzungen, wenn der Antrag binnen drei Monaten gestellt wird, sonst ab dem Tag nach Eingang. Sie endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, bei Lehrern, Erziehern, Pflegepersonen und Selbstständigen mit einem Auftraggeber auch, „wenn dauerhaft ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird" – und „ein Verzicht, das heißt Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, ist nicht möglich". Ob die Beitragshöhe frei gewählt werden kann: zwischen halbem Regelbeitrag, Regelbeitrag und einkommensgerechtem Beitrag, mit Wechsel „jederzeit auf Antrag für die Zukunft". Ob Pflichtbeiträge auch für vergangene Zeiträume zu zahlen sind: ja, „gegebenenfalls auch rückwirkend"; der Anspruch verjährt regelmäßig in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, fällig sind die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, und verjährte Beiträge können weder gefordert noch nachgezahlt werden. Den Schluss bildet der Hinweis auf die Mitwirkung nach § 196 Absatz 1 SGB VI und § 21 Absatz 2 SGB X.
Wo V0021 selbst vor Fehlern warnt
Die Erläuterungen benennen an sechs Stellen, was schiefgeht:
- Nur für heute geschätzt. Liegt der Beginn der Tätigkeit zurück, sind die Schätzungen des Arbeitseinkommens auch für die vergangenen Zeiträume vorausschauend vorzunehmen – bei Veränderungen der Tätigkeit gegebenenfalls mehrfach.
- Ziffer 2.3.2 zu Unrecht ausgefüllt. Sie gilt nur, wer am 31.12.2025 die selbstständige Tätigkeit bereits ausgeübt hat.
- Zustimmungserklärungen nicht einzeln. Wer bei mehreren Bildungseinrichtungen eine Zustimmungserklärung abgegeben hat, listet sie einzeln auf.
- Beiträge nach der Fälligkeit gezahlt. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Beitrags zu erheben.
- Auf ein anderes Konto überwiesen. Zu benutzen sind nur die Konten, die der Rentenversicherungsträger im Bescheid über die Beitragszahlung mitteilt.
- Verjährte Beiträge nachzahlen wollen. Was verjährt ist, kann der Träger nicht fordern – es kann aber auch nicht mehr gezahlt werden, um Leistungsansprüche zu erwerben oder zu erhalten.
Kurzform und PDF
Oben auf dieser Seite, mit Stand und Quelle; im Original bei der Deutschen Rentenversicherung im Formularpaket zum V0020. Die Erläuterungen sind kein Formular und werden nicht eingereicht.
Ja. Amtlich ist die Bezeichnung vierstellig; die dreistellige Schreibweise ist die verbreitete Kurzform, gemeint sind dieselben Erläuterungen zum Fragebogen V0020.
Vom Lesen zum Fragebogen
Die Erläuterungen beantworten, was der Fragebogen fragt; ausgefüllt wird der V0020 selbst. Für die Personengruppen kraft Gesetzes gibt es zusätzlich das Informationsblatt V0024.
V0020Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger
Der Fragebogen, zu dem diese Erläuterungen gehören – und zugleich der Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger: neun Seiten, neun Ziffern, Verträge und Nachweise in Kopie. Die Detailseite erklärt beide Funktionen, die Weichen und die Unterlagen.
Stand 30.06.2026 · Quelle: Deutsche Rentenversicherung · auch als eAntrag
PDF herunterladen · 673 KBV0024Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger
Das Informationsblatt zur Versicherungspflicht kraft Gesetzes, kein Fragebogen: die Personengruppen des § 2 SGB VI mit den Beispielen des Merkblatts und die Hinweise zu Ziffer 1 bis 3 – Lehrtätigkeiten, Geringfügigkeit, Arbeitnehmer, Tätigkeit für einen Auftraggeber.
Stand 30.06.2026 · Quelle: Deutsche Rentenversicherung
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