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V0020 – Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger

Zuletzt aktualisiert: 28. September 2026

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Der Vordruck V0020 der Deutschen Rentenversicherung trägt zwei Titel auf einem Formular: „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger" und „Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger". Mit dem Fragebogen prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob ein Selbstständiger nach § 2 SGB VI kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig ist; mit dem Antrag wählt ein Selbstständiger die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 2 SGB VI freiwillig. Beide Wege laufen über dieselben neun Seiten und neun Ziffern, und in beiden Fällen entscheidet der Rentenversicherungsträger – der Vordruck fragt, was er braucht, „um über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entscheiden zu können". Amtlich ist die Bezeichnung vierstellig; im Netz wird das Formular oft V020 geschrieben – gemeint ist dasselbe Dokument.

V0020Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger

Ein Formular, zwei Funktionen: der Fragebogen, mit dem der zuständige Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht kraft Gesetzes prüft, und der Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger. Neun Seiten, neun Ziffern, Verträge und Nachweise in Kopie; das SEPA-Mandat kommt auf dem Vordruck V0005 dazu.

Stand 30.06.2026 · Quelle: Deutsche Rentenversicherung · auch als eAntrag

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Wofür das Formular V0020 da ist

Erste Funktion – Feststellung kraft Gesetzes. Bestimmte Selbstständige sind rentenversicherungspflichtig, ohne dass es eines Antrags bedarf. Ob das im Einzelfall so ist, prüft der Rentenversicherungsträger anhand des Fragebogens; der Vordruck stützt die Mitwirkung auf § 196 Absatz 1 SGB VI und § 21 Absatz 2 SGB X: Wer ihn erhält, ist verpflichtet, „alle für die Feststellung der Versicherungspflicht erheblichen Tatsachen anzugeben" und die Nachweise in Kopie zu übersenden. Welche Selbstständigen § 2 SGB VI erfasst und was die Pflicht kostet, behandelt der Ratgeber zur Rentenversicherungspflicht.

Zweite Funktion – Antrag nach § 4 Absatz 2 SGB VI. Wer nicht kraft Gesetzes pflichtig ist, kann die Versicherungspflicht beantragen: „Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen." Die Erläuterungen V0021 fassen die drei Voraussetzungen zusammen: nicht bereits kraft Gesetzes pflichtig, in Deutschland nicht nur vorübergehend selbstständig tätig, Antrag innerhalb von fünf Jahren. Näheres steht im Merkblatt „Versicherungspflicht auf Antrag für selbständig Tätige" (Vordruck V0025). Einen eigenen Abschnitt für den Antrag hat der V0020 nicht: Die Ziffern 1 bis 3 sind für beide Funktionen dieselben, und die Formulierung „beantrage ich die Zahlung des …" in Ziffer 4 betrifft die Wahl der Beitragshöhe, nicht den Antrag auf Versicherungspflicht.

Ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt, klärt der V0020 nicht – bei Zweifeln daran verweisen die Erläuterungen V0021 auf das Statusfeststellungsverfahren mit dem Antrag V0027; welches Formular zu welchem Verfahren gehört, ordnet die Übersicht der Formulare der Deutschen Rentenversicherung.

Wer den V0020 ausfüllt – und wann

Den Fragebogen füllt aus, wessen Versicherungspflicht als Selbstständiger geklärt werden soll – meist, weil der Rentenversicherungsträger ihn zugeschickt hat, oder aus eigenem Antrieb, weil die Erläuterungen V0021 ihn „für die Feststellung einer Versicherungspflicht als selbständig Tätiger" bereitstellen. Verlangt wird der Vordruck „vollständig ausgefüllt und unterschrieben"; stellt ein Bevollmächtigter den Antrag, ist nach Ziffer 9 eine Vollmacht erforderlich.

Auf den Zeitpunkt kommt es an, und zwar in beide Richtungen. Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes tritt ein, „sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind" – mit dem ersten Tag der Tätigkeit, und ihr Beginn „kann daher auch in der Vergangenheit liegen". Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird; wird sie später beantragt, beginnt sie mit dem Tag nach Eingang des Antrags.

Drei Fälle laufen nicht über den V0020. Gewerbetreibende in einem Handwerksbetrieb füllen nach den Erläuterungen V0021 „stattdessen den Vordruck V0010" aus, den die Übersicht der Formulare der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls führt. Bei Künstlern und Publizisten wird die Rentenversicherungspflicht „durch eine Meldung … bei der Künstlersozialkasse" ausgelöst – sie nutzen den V0020 nicht. Und eine Befreiung wird mit dem V0020 nicht beantragt: Wer sich als Selbstständiger mit einem Auftraggeber befreien lassen will, füllt nach den Erläuterungen V0021 „nur den Vordruck V0050" aus – die Voraussetzungen behandelt der Ratgeber zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Fragen zu Antrag und Fragebogen V0020

  • Beides – der Titel nennt beide Funktionen. Als Fragebogen dient er der Feststellung, ob Versicherungspflicht kraft Gesetzes besteht; als Antrag der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Absatz 2 SGB VI, die innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden muss. Die Ziffern 1 bis 3 sind in beiden Fällen dieselben.

  • Ja. Der Vordruck beruft sich auf § 196 Absatz 1 SGB VI und § 21 Absatz 2 SGB X: Alle für die Feststellung der Versicherungspflicht erheblichen Tatsachen sind anzugeben, die Nachweise in Kopie beizufügen. Die Versicherungspflicht selbst hängt nicht vom Fragebogen ab – sie tritt ein, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Aufbau des V0020 Ziffer für Ziffer

Der Fragebogen hat neun Ziffern, von denen vier verzweigen. Wer in Ziffer 2.2 keine Lehrtätigkeit ausübt, macht bei Ziffer 2.3 weiter. Wer in Ziffer 2.3.1 angibt, dass das geschätzte Arbeitseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig nicht übersteigt, lässt die Ziffern 4 und 5 aus. Wer in Ziffer 2.4 regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer oder Auszubildenden beschäftigt, lässt die Ziffern 3.1 bis 3.9 aus. Und wer in Ziffer 3.1 einen Bescheid einer Krankenkasse, eines Rentenversicherungsträgers oder der Künstlersozialkasse vorlegen kann, wonach kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, springt zu Ziffer 4.

Ziffer 2.5.2 fragt bei mehreren Auftraggebern, ob „auf Dauer mindestens 5/6 Ihrer gesamten Betriebseinnahmen" von einem dieser Auftraggeber stammen. Was die Deutsche Rentenversicherung darunter versteht, erklären die Erläuterungen V0021; die Regel und ihre Grenzen behandelt die Seite zur Sozialversicherungspflicht für Freiberufler und Selbstständige. Ziffer 4 lässt zwischen Regelbeitrag, halbem Regelbeitrag und einkommensgerechtem Beitrag wählen; der halbe Regelbeitrag kann „bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" gezahlt werden. Die Rechengrößen dahinter stehen auf der oben verlinkten Seite zur Rentenversicherungspflicht.

Die neun Ziffern des Fragebogens V0020
ZifferWas abgefragt wirdVerzweigung oder beizufügende Unterlage
1 Angaben zur PersonName, Geburtsname, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefon–
2.1 Art der Tätigkeitselbstständig seit wann, Betriebsadresse, Kurzbeschreibung; 2.1.3 Eintragung in die Handwerksrolle; 2.1.4 Tätigkeit in EU, EWR oder SchweizNachweise, zum Beispiel Gewerbeanmeldung; Bescheinigung A1 oder E101
2.2 Lehrtätigkeitenje Einrichtung: tätig seit wann, gemeinsame Annahme selbstständiger Tätigkeit, Zustimmungserklärung ab 1.1.2027 oder 1.1.2028; 2.2.2 vorliegende Entscheidung über den Erwerbsstatusnein: weiter bei Ziffer 2.3
2.3 Geringfügige selbstständige Tätigkeit2.3.1 ab 1.1.2026 begonnen: geschätztes monatliches Arbeitseinkommen regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze? 2.3.2 davor begonnen: Angaben je Zeitraum2.3.1 nein: Ziffern 4 und 5 entfallen
2.4 Arbeitnehmerregelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer oder Auszubildender?ja: Nachweise über Anzahl und Arbeitsentgelt; Ziffern 3.1 bis 3.9 entfallen
2.5 Auftraggeberfür welche Auftraggeber; 2.5.1 Konzern- oder verbundene Unternehmen; 2.5.2 auf Dauer mindestens 5/6 der gesamten Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber?Verträge beifügen
2.6 und 2.7 Gesellschaft, VersorgungRechtsform (GmbH, KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR, Büro- oder Praxisgemeinschaft), Zahl der Partner; Versorgung wegen Erreichens der AltersgrenzeGesellschaftsvertrag in Kopie; Nachweise über die Versorgung
3 Weitere Angaben zur Tätigkeit3.1 Vorentscheidung von Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder Künstlersozialkasse; 3.2 Gründungszuschuss; 3.3 früher Arbeitnehmer des Auftraggebers; 3.4 bis 3.9 Betriebssitz, Arbeitszeiten, Weisungen, Einsatzgebiet, Hilfskräfte, unternehmerisches Handeln3.1 ja: Bescheid beifügen, weiter bei Ziffer 4; 3.3 ja: Unterschied auf gesondertem Blatt
4 Monatliche BeitragshöheRegelbeitrag, halber Regelbeitrag oder einkommensgerechter Beitrag; geschätztes Arbeitseinkommen mit SchätzzeitraumBescheinigung über das geschätzte Arbeitseinkommen oder sonstige geeignete Unterlagen
5 und 6 Zahlungsweg, DokumentenzugangÜberweisung oder Abbuchung; Großdruck, Braille, CD oder Hörmedium für Menschen mit BehinderungSEPA-Basis-Lastschriftmandat auf dem Vordruck V0005
7 bis 9 Erklärung, Anlagen, HinweisVersicherung nach bestem Wissen mit Ort, Datum und Unterschrift; AnlagenlisteBevollmächtigter: Vollmacht erforderlich

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Fragen zu einzelnen Ziffern des V0020

  • Ob Sie bei mehreren Auftraggebern, die keine Konzern- oder verbundenen Unternehmen sind, auf Dauer mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten Betriebseinnahmen von einem dieser Auftraggeber beziehen. Konzernunternehmen zählen nach Ziffer 2.5.1 als ein Auftraggeber; die Beurteilung „wird von Ihrem Rentenversicherungsträger vorgenommen", wie die Erläuterungen V0021 festhalten.

  • Nein. Wer Ziffer 2.4 mit Ja beantwortet, fügt Nachweise über Anzahl und Arbeitsentgelt der Beschäftigten bei; die Beantwortung der Ziffern 3.1 bis 3.9 entfällt. Ebenso entfallen die Ziffern 3.2 bis 3.9, wenn nach Ziffer 3.1 bereits ein Bescheid vorliegt.

Häufige Fehler beim V0020

Die Erläuterungen V0021 benennen, woran das Ausfüllen scheitert:

  • Ziffer 2.3.2 beantwortet, obwohl die Tätigkeit erst 2026 begann. Sie füllt nur aus, wer am 31.12.2025 bereits selbstständig tätig war; für spätere Gründungen gilt allein Ziffer 2.3.1.
  • Die Weiche in Ziffer 2.4 übersehen. Wer regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt, füllt Ziffer 3 nicht aus – die Angaben dort werden dann nicht benötigt.
  • Verträge fehlen bei Ziffer 2.5. Die Erläuterungen bitten um die Verträge und, falls vorhanden, die Rahmenverträge; wer für mehrere Auftraggeber tätig war oder sein wird, schreibt die Angaben auf ein gesondertes Blatt.
  • Mehrere selbstständige Tätigkeiten in einer Schätzung. Wer mehrere Tätigkeiten ausübt, beschreibt den Sachverhalt auf einem gesonderten Blatt.
  • Angaben zur Person weichen von amtlichen Unterlagen ab. Name, Vorname und Geburtsdatum müssen der Geburtsurkunde oder dem Personalausweis entsprechen, damit das Versicherungskonto ermittelt werden kann.
  • Fehlende Unterschrift oder Vollmacht. Der Vordruck ist unterschrieben einzusenden; stellt ein Bevollmächtigter den Antrag, gehört die Vollmacht dazu.

Nach dem Absenden

Der ausgefüllte V0020 geht an den zuständigen Rentenversicherungsträger; die Deutsche Rentenversicherung bietet ihn auch als Online-Antrag an. Der Träger prüft anhand der Angaben in Ziffer 3, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt, und anhand der übrigen Ziffern, ob und ab wann Versicherungspflicht besteht. Am Ende steht ein Bescheid; überwiesen wird nur auf die Konten, die der Träger „in dem Bescheid über die Beitragszahlung" mitteilt, oder die Beiträge werden per SEPA-Mandat abgebucht.

Zeitlich gilt, was oben zum Beginn gesagt ist: kraft Gesetzes ab dem ersten Tag der Tätigkeit, auch rückwirkend; auf Antrag ab dem Tag der Voraussetzungen, wenn der Antrag binnen drei Monaten gestellt wird. Die Pflichtbeiträge werden „am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, für den sie gelten sollen"; für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhebt der Träger einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Beitrags. Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt regelmäßig in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden – verjährte Beiträge kann der Träger nicht mehr fordern, sie können aber auch nicht mehr gezahlt werden, um Leistungsansprüche zu erwerben.

Zwei Dinge bleiben nach dem Bescheid beweglich, eines nicht. Die Beitragsart kann „jederzeit auf Antrag für die Zukunft" gewechselt werden. Die Versicherungspflicht endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen – etwa mit der Aufgabe der Tätigkeit oder wenn dauerhaft ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Ein Verzicht dagegen, „das heißt Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, ist nicht möglich".

Weitere Fragen zum Formular V0020

  • Die aktuelle Fassung steht oben auf dieser Seite zum Herunterladen bereit, mit Stand und Quelle. Im Original liegt der Vordruck bei der Deutschen Rentenversicherung, die ihn auch als Online-Antrag anbietet.

  • Ja, die Erläuterungen V0021: Sie erklären zuerst die Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag und dann jede Ziffer des Fragebogens unter derselben Nummer. Für die Personengruppen kraft Gesetzes gibt es zusätzlich das Informationsblatt V0024.

Erläuterungen und Informationsblatt zum V0020

Zum Fragebogen gehören zwei Begleitdokumente der Deutschen Rentenversicherung. Beide haben eine eigene Seite, die sie Abschnitt für Abschnitt erklärt.

V0021Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger beziehungsweise zum Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger

Die amtliche Ausfüllhilfe zum V0020, kein Formular: allgemeine Informationen zur Versicherungspflicht kraft Gesetzes und auf Antrag – Beginn, Ende, Beitragswahl, Verjährung – und zu jeder Ziffer des Fragebogens ein Hinweis zum Ausfüllen.

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