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GGF Befreiung Sozialversicherung


Für die meisten angestellten Arbeitnehmer stellt die Sozialversicherungspflicht einen großen Vorteil dar. Für bestimmte Gruppen ist dies aber nicht der Fall. Insbesondere bei höherem Einkommen sind die Leistungen im Vergleich zu den Versicherungsbeiträgen nicht sehr attraktiv. In diesen Fällen ist eine private Absicherung häufig interessanter.

Eine Gruppe, bei der das oft der Fall ist, sind Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF). Eine Befreiung von der Sozialversicherung stellt für diese Personengruppe in der Regel einen klaren Vorteil dar. Allerdings ist auch für GGF eine Befreiung von der Sozialversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Welche Kriterien müssen GGF für Befreiung von Sozialversicherung erfüllen?

Für eine Befreiung von der Sozialversicherung für GGF gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses
  • Umfang der Gesellschafterbeteiligung und des Mitspracherechts im Unternehmen

Eine Befreiung von der Sozialversicherung von GGF ist in der Regel möglich, wenn für das Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer gilt, dass:

  • Keine Weisungsbindung besteht
  • Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB vorliegt
  • Die Bezahlung abhängig vom Unternehmensgewinn ist
  • Ort, Art, Zeit und Umfang der Arbeit frei bestimmt werden können

Eine Befreiung von der Sozialversicherung für GGF aufgrund der Gesellschafterbeteiligung ist möglich, wenn:

  • Die Anteile mehr als 50 % betragen und der Gesellschafter dementsprechend umfangreiches Bestimmungsrecht im Unternehmen hat
  • Der Gesellschafter Minderheitsbeteiligter ist, jedoch maßgebliches Mitbestimmungsrecht im Unternehmen hat, weil er über Sperrminorität verfügt, oder aufgrund entscheidenden Fachwissens, das er als einziger im Unternehmen besitzt, die Geschicke des Unternehmens beeinflussen kann

Wie ist für GGF Befreiung Sozialversicherung möglich?

Für eine Befreiung von der Sozialversicherung für den GGF muss dessen Versicherungsfreiheit verbindlich festgelegt werden. Dies geschieht in einem Statusfeststellungsverfahren. Für Gesellschaftergeschäftsführer wird dieses Verfahren gemäß § 7a SGB IV automatisch als obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, sobald der Arbeitgeber eine DEÜV-Meldung für das Beschäftigungsverhältnis vornimmt. Anschließend wird das Statusfeststellungsverfahren von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Darin wird der zutreffende Sozialversicherungsstatus ermittelt und festgelegt.

Das obligatorische Verfahren findet jedoch erst seit 2005 statt. Für eine verbindliche Beurteilung für eine Befreiung von der Sozialversicherung müssen GGF mit einem älteren Arbeitsverhältnis ein Statusfeststellungsverfahren selber beantragen.