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Befreiung Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter


In den meisten Fällen ist für geschäftsführende Gesellschafter eine Befreiung von Sozialversicherungspflicht möglich. Das liegt vor allem daran, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit und Position im betreffenden Unternehmen eine Doppelfunktion innehaben:

  • Einerseits sind sie am Unternehmen beteiligte Unternehmer
  • Andererseits sind sie als Geschäftsführer angestellte Arbeitnehmer des Unternehmens

Ob eine Befreiung geschäftsführender Gesellschafter von der Sozialversicherungspflicht möglich ist, hängt letztendlich davon ab, welche dieser beiden Funktionen im Unternehmen überwiegt.

In jedem Fall handelt es sich jedoch um einen Grenzfall, der individuell geprüft und beurteilt werden muss. Dafür ist ausschließlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Nur sie kann verbindlich und rechtsgültig festlegen, welcher Sozialversicherungsstatus gültig ist und ob damit eine Befreiung eines geschäftsführenden Gesellschafters von der Sozialversicherungspflicht möglich ist.

Kriterien für Befreiung geschäftsführender Gesellschafter von Sozialversicherungspflicht

Bei geschäftsführenden Gesellschaftern ist eine Befreiung von Sozialversicherungspflicht in den meisten Fällen aufgrund ihrer Funktion als Gesellschafts-Teilhaber am Unternehmen möglich. Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Die Beteiligung liegt über 50 %, so dass massiver Einfluss auf das Unternehmen möglich ist
  • Die Beteiligung liegt unter 50 %, massiver Einfluss ist jedoch aufgrund einer Sperrminorität möglich oder weil der Betreffende über unternehmensrelevantes Fachwissen verfügt, durch das er Entscheidungen massiv mitbestimmen kann

Nur wenn die Beteiligung unter 50 % liegt und auch keine maßgebliche Einflussnahme auf das Unternehmen möglich ist, kann Versicherungspflicht vorliegen. In diesen Fällen wiederum ist eine Befreiung der geschäftsführenden Gesellschafter von Sozialversicherungspflicht möglich, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis folgendermaßen ausgestaltet ist:

  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB
  • Freie Bestimmung über Art, Ort, Umfang und Zeit der Tätigkeit
  • Vergütung ist abhängig vom Gewinn des Unternehmens
  • Der Betroffene kann das Unternehmen selbstständig rechtlich nach außen vertreten

Möglichkeiten zur Befreiung Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter

Eine Befreiung geschäftsführender Gesellschafter von Sozialversicherungspflicht sollte grundsätzlich durch ein Statusfeststellungsverfahren erfolgen. Ein solches Verfahren kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 7a SGB IV beantragt werden. In dem Verfahren wird verbindlich geprüft, ob eine Befreiung geschäftsführender Gesellschafter von der Sozialversicherungspflicht möglich ist.