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Sozialversicherungspflicht Kleinunternehmer

Zuletzt aktualisiert: 01. September 2026

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Für Kleinunternehmer gelten zur Sozialversicherungspflicht die gleichen Kriterien wie für alle anderen Selbstständigen auch. Ihre Eigenschaft als Kleinunternehmer beeinflusst die Sozialversicherungspflicht in keiner Weise: Es handelt sich dabei lediglich um eine Gruppe von Selbstständigen, die eine steuerrechtliche Vereinfachung der Umsatzsteuerpflicht in Anspruch nehmen. Geregelt ist sie in § 19 UStG — der Umsatz „ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet". Das ist eine Regel des Steuerrechts. In keinem Sozialgesetzbuch kommt der Begriff Kleinunternehmer vor.

Wie alle anderen Selbstständigen auch unterliegen in der Regel Kleinunternehmer nicht der Sozialversicherungspflicht. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regel — und zwei Versicherungszweige, in denen für Selbstständige eigene Regeln gelten, die man leicht übersieht. Aus diesem Grund sollten auch Kleinunternehmer ihre Sozialversicherungspflicht in Zweifelsfällen verbindlich prüfen lassen. Ein ungeklärter Sozialversicherungsstatus kann nämlich gravierende Konsequenzen haben und gerade kleine Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen.

Sozialversicherungspflicht Kleinunternehmer

Sozialversicherungspflicht gilt für Kleinunternehmer wie für alle anderen Selbstständigen auch insbesondere immer dann, wenn sie:

  • zur Gruppe der Selbstständigen gehören, die das Gesetz in § 2 SGB VI ausdrücklich der Rentenversicherungspflicht unterwirft,
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und dabei regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • neben ihrer selbstständigen Tätigkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen — dann ist allerdings diese Beschäftigung versicherungspflichtig, nicht die Selbstständigkeit.

Gesetzliche Sozialversicherungspflicht für Kleinunternehmer als Selbstständige gilt zum Beispiel für:

  • in die Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende, die „in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen" (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI)
  • Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialversicherung erfasst werden — dort beginnt die Versicherungspflicht erst oberhalb eines Arbeitseinkommens von 3.900 Euro im Jahr (§ 3 KSVG), für Berufsanfänger in den ersten drei Jahren auch darunter
  • Lehrer und Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Pflegepersonen und Hebammen
  • Hausgewerbetreibende sowie Küstenschiffer und Küstenfischer

Landwirte gehören nicht in diese Liste, obwohl sie oft dort genannt werden: Sie sind nicht über § 2 SGB VI erfasst, sondern über die Alterssicherung der Landwirte, die eine eigene Mindestgröße des Betriebs voraussetzt (§ 1 ALG). Näheres dazu im Ratgeber zur Sozialversicherung in der Landwirtschaft; die Besonderheiten der Handwerksrolle behandelt die Seite zur Sozialversicherungspflicht für Freiberufler und Selbstständige.

  • Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 UStG). Diese Grenzen betreffen ausschließlich die Umsatzsteuer und haben keine Wirkung auf die Sozialversicherung.

  • Nicht wegen des Kleinunternehmer-Status — der spielt sozialrechtlich keine Rolle. Es kommt darauf an, ob Ihre Tätigkeit in § 2 SGB VI aufgeführt ist oder ob Sie dauerhaft im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeiten, ohne einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen.

  • Nein, und der Unterschied ist wichtig: Wer gar nicht versicherungspflichtig ist, braucht keine Befreiung. Eine Befreiung setzt eine bestehende Versicherungspflicht voraus, wirkt nur auf Antrag und muss innerhalb von drei Monaten beantragt werden, um von Anfang an zu gelten (§ 6 Abs. 4 SGB VI).

Wann besteht keine Sozialversicherungspflicht für Kleinunternehmer

Keine Versicherungspflicht gilt für Unternehmer, die einer Tätigkeit nachgehen, die nicht zu den genannten Gruppen von Selbstständigen gehört, für die Versicherungspflicht besteht. Das ist bei der überwiegenden Mehrheit der Selbstständigen der Fall. Wichtig ist dabei: Die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI betrifft nur den Bereich der Rentenversicherung. Für die übrigen Zweige gelten eigene Regeln, und in zweien davon ist auch der nicht versicherungspflichtige Kleinunternehmer betroffen.

Die fünf Zweige der Sozialversicherung für Kleinunternehmer
ZweigGilt für SelbstständigeWas das praktisch bedeutet
RentenversicherungPflicht nur in den Fällen des § 2 SGB VIWer nicht darunterfällt, zahlt keine Pflichtbeiträge
Krankenversicherungkeine Versicherungspflicht als SelbstständigerVersichern müssen Sie sich trotzdem — gesetzlich freiwillig oder privat
Pflegeversicherungfolgt der KrankenversicherungFreiwillige Mitglieder der gesetzlichen Kasse sind dort automatisch pflegeversichert
Arbeitslosenversicherungkeine PflichtAuf Antrag möglich, wenn Sie mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten
Unfallversicherungje nach Branche Pflicht, sonst freiwilligDas Unternehmen ist in jedem Fall anzumelden

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Wer nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig wird, kann sich davon befreien lassen — auf Antrag und in zwei Fällen: „für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit" oder nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift erstmals eintritt (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Maßgeblich ist dabei die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, nicht das Gründungsdatum des aktuellen Unternehmens — wer schon einmal selbstständig war, hat den Dreijahreszeitraum unter Umständen bereits verbraucht. Die Befreiung „wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an" (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Was dabei zu beachten ist, führt die Seite zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aus.

Diese Befreiung gilt ausschließlich für arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Für Handwerker in der Handwerksrolle und für über die Künstlersozialkasse Versicherte gibt es sie nicht — dort greifen eigene Regelungen.

In der Arbeitslosenversicherung besteht für Selbstständige keine Pflicht, wohl aber die Möglichkeit, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu begründen (§ 28a SGB III). Voraussetzung ist eine selbstständige Tätigkeit „mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich" sowie mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit. Auch dieser Antrag muss „spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit" gestellt werden.

Kranken- und Pflegeversicherung für Kleinunternehmer und Kleingewerbe

Auch wer als Kleinunternehmer nicht sozialversicherungspflichtig ist, muss krankenversichert sein. Das ist der Punkt, an dem der Satz „Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig" am häufigsten falsch verstanden wird: Er bedeutet, dass niemand Sie automatisch anmeldet und Beiträge einzieht — nicht, dass Sie ohne Versicherung bleiben dürfen. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet „jede Person mit Wohnsitz im Inland", eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, rutscht zudem nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Versicherungspflicht zurück — mit Beiträgen ab dem Tag, an dem der frühere Schutz endete.

Ob Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern können, hängt daran, ob die Selbstständigkeit hauptberuflich ist. Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, ist nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht als Arbeitnehmer pflichtversichert, selbst wenn er nebenbei angestellt arbeitet. Das Gesetz stellt dafür eine Vermutung auf: Wer „regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt", gilt als hauptberuflich selbstständig. Für alle übrigen Fälle stellen die Krankenkassen nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes die Beschäftigung gegen die Selbstständigkeit: Wer vollschichtig angestellt arbeitet — oder mehr als 20 Stunden wöchentlich und dabei mehr als die halbe monatliche Bezugsgröße verdient, 2026 also mehr als 1.977,50 Euro —, gilt regelmäßig nicht als hauptberuflich selbstständig; bleibt die Beschäftigung bei höchstens 20 Stunden und höchstens diesem Betrag, wird die Selbstständigkeit als hauptberuflich angenommen. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, zeigt der Ratgeber dazu, wann eine Selbstständigkeit als hauptberuflich gilt.

Ein Kleingewerbe neben einer Anstellung ändert an der Beschäftigung selbst nichts: Sie bleibt sozialversicherungspflichtig, und Ihr Arbeitgeber führt die Beiträge weiter ab. Auch ein Minijob bleibt unberührt — wer „eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei" (§ 7 Abs. 1 SGB V). Was sich ändern kann, ist die Einstufung durch die Krankenkasse, sobald das Kleingewerbe das Übergewicht bekommt. Welcher Zweig für Selbstständige und Freiberufler überhaupt greift und welcher nur auf Antrag, führt der Ratgeber zur Sozialversicherungspflicht für Freiberufler aus.

Eine kostenfreie Familienversicherung über den Ehepartner kommt für Kleinunternehmer nur in engen Grenzen in Betracht. § 10 Abs. 1 SGB V verlangt, dass der Angehörige „nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig" ist und sein Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" nicht übersteigt — das sind 565 Euro im Monat für 2026. Wer mit seinem Kleinunternehmen mehr verdient oder hauptberuflich selbstständig ist, braucht eine eigene Versicherung.

Für die Pflegeversicherung müssen Sie nichts gesondert veranlassen, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben: „Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung" (§ 20 Abs. 3 SGB XI).

  • Sie haben die Wahl zwischen der freiwilligen gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung — versichern müssen Sie sich in jedem Fall, denn § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland dazu. Nur bei nebenberuflicher Tätigkeit und einem Gesamteinkommen bis 565 Euro monatlich kommt die Familienversicherung über den Ehepartner in Frage.

  • Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen 2026 mindestens rund 268 Euro im Monat, für Kinderlose ab 23 Jahren rund 276 Euro — weil der Beitrag mindestens aus 1.318,33 Euro berechnet wird (§ 240 Abs. 4 SGB V), auch wenn das Kleingewerbe weniger einbringt. Bleibt die Tätigkeit nebenberuflich, entsteht dagegen kein eigener Beitrag.

  • Ja, solange Sie nicht hauptberuflich selbstständig sind und Ihr Gesamteinkommen 565 Euro im Monat nicht regelmäßig übersteigt (§ 10 Abs. 1 SGB V, Stand 2026). Über dieser Grenze oder bei hauptberuflicher Selbstständigkeit endet die beitragsfreie Familienversicherung.

  • Rentenbeiträge fallen nur an, wenn eine der Pflichtkonstellationen des § 2 SGB VI vorliegt. Die Kranken- und Pflegeversicherung kostet freiwillig gesetzlich Versicherte 2026 mindestens rund 268 Euro im Monat, weil der Beitrag mindestens aus 1.318,33 Euro berechnet wird — auch bei geringerem Gewinn.

Berufsgenossenschaft: die Unfallversicherung für Kleinunternehmer

Unabhängig von jeder Versicherungspflicht muss jedes Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden. § 192 Abs. 1 SGB VII verlangt das „binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens"; die Pflicht gilt als erfüllt, wenn innerhalb dieser Frist eine Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung erstattet wurde. Diese Anmeldepflicht trifft auch den Kleinunternehmer, der allein arbeitet und selbst nicht versichert ist.

Ob Sie als Unternehmer selbst versichert sind, hängt von der Branche ab. Kraft Gesetzes pflichtversichert sind unter anderem landwirtschaftliche Unternehmer, Hausgewerbetreibende, selbstständige Küstenschiffer und Küstenfischer sowie „Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind" (§ 2 Abs. 1 SGB VII). Darüber hinaus kann die Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft die Versicherung auf „Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner" erstrecken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) — welche Regelung für Sie gilt, steht deshalb in der Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft, nicht im Gesetz.

Wer weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung versichert ist, kann sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig versichern. Für Beschäftigte gilt das alles nicht: Sie sind immer gesetzlich unfallversichert, und die Beiträge trägt allein der Unternehmer.

Angemeldet heißt nicht automatisch beitragspflichtig. Beitragspflichtig sind nach § 150 Abs. 1 SGB VII „die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind"; selbstversicherte Unternehmer sowie kraft Satzung und freiwillig Versicherte zahlen ihren Beitrag selbst. Wer allein arbeitet, niemanden beschäftigt und selbst weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung versichert ist, hat deshalb keinen Beitrag zu zahlen — die Anmeldung binnen einer Woche bleibt davon unberührt.

Wie hoch der Beitrag ausfällt, steht nicht im Gesetz. Berechnungsgrundlagen sind „der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen" (§ 153 Abs. 1 SGB VII); bei versicherten Selbstständigen tritt an die Stelle der Arbeitsentgelte „der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme)" (§ 154 SGB VII). Die Höhe hängt damit an der Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft und an der Gefahrklasse Ihrer Branche. Und sie kommt nachträglich: Die Beiträge werden „nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt" (§ 152 Abs. 1 SGB VII) — die erste Rechnung erreicht ein neu angemeldetes Kleingewerbe also erst im Folgejahr.

Eine allgemeine Befreiung von der Berufsgenossenschaft kennt das Gesetz dagegen nicht. Wo die Pflichtversicherung des Unternehmers auf der Satzung beruht, bestimmt die Satzung selbst, „daß und unter welchen Voraussetzungen" sich die Versicherung erstreckt (§ 3 Abs. 1 SGB VII) — ob dort eine Ausnahme vorgesehen ist, steht also in der Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft und nirgends sonst. Die freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII entsteht ohnehin erst auf Antrag: Sie „beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt".

  • Anmelden müssen Sie Ihr Unternehmen in jedem Fall, und zwar binnen einer Woche nach Beginn (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Ob Sie als Unternehmer selbst pflichtversichert sind, entscheidet dagegen die Branche und die Satzung Ihrer Berufsgenossenschaft; andernfalls ist eine freiwillige Versicherung möglich.

  • Anmelden ja, zahlen in der Regel nein: Beitragspflichtig ist nach § 150 Abs. 1 SGB VII, wer Versicherte im Unternehmen tätig hat oder selbst versichert ist. Wer allein arbeitet und weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung versichert ist, zahlt keinen Beitrag — die Anmeldepflicht binnen einer Woche gilt trotzdem.

Was nach der Gewerbeanmeldung zu tun ist

Mit der Gewerbeanmeldung ist es nicht getan: Vier Stellen wollen von einem neuen Kleingewerbe wissen, und drei davon haben eine eigene Frist — die Berufsgenossenschaft binnen einer Woche, das Finanzamt binnen eines Monats, die Krankenkasse unverzüglich.

  • Gewerbeamt. Wer „den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes … anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 GewO) — also zum Zeitpunkt des Beginns, nicht später.
  • Finanzamt. Die Betriebseröffnung ist nach amtlichem Vordruck mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO); die Mitteilung ist „innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten" (§ 138 Abs. 4 AO). In der Praxis läuft das über die Gemeinde, die das Finanzamt unterrichtet.
  • Berufsgenossenschaft. Unternehmer haben ihren Betrieb „binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens" beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn Sie innerhalb derselben Woche die Gewerbeanzeige erstattet haben — und sie trifft Sie auch dann, wenn Sie allein arbeiten und selbst nicht versichert sind.
  • Krankenkasse. Versicherte müssen „Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind, … unverzüglich mitteilen" (§ 206 Abs. 1 SGB V). Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist eine solche Änderung.
  • Sozialversicherungsrechtlich sind es vor allem Meldepflichten: Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt (§ 14 GewO), Betriebseröffnung beim Finanzamt binnen eines Monats (§ 138 AO), Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft binnen einer Woche (§ 192 SGB VII) und die unverzügliche Mitteilung an die Krankenkasse (§ 206 SGB V). Ob darüber hinaus Beitragspflichten entstehen, hängt von der Tätigkeit ab.

Verbindliche Klärung der Sozialversicherungspflicht für Kleinunternehmer

Bei Zweifeln an ihrem Sozialversicherungsstatus sollten Selbstständige in jedem Fall zur Klärung ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. In dem Verfahren wird ihr Status anhand der individuellen Gegebenheiten geprüft und verbindlich festgelegt. Seit dem 1. April 2022 entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund dabei nur noch über den Erwerbsstatus — also darüber, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen wird im Verfahren nicht mehr entschieden.

Der Antrag kann „schriftlich oder elektronisch" gestellt werden (§ 7a Abs. 1 SGB IV), und zwar von beiden Vertragsparteien — vom Auftragnehmer wie vom Auftraggeber. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 64 Abs. 1 SGB X) und dauert nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung im Durchschnitt etwa drei Monate. Eine Antragsfrist gibt es nicht: Der Antrag ist zeitlich unbegrenzt zulässig.

Für Kleinunternehmer ist das vor allem dann relevant, wenn sie dauerhaft für einen einzigen Auftraggeber arbeiten. Dann steht nicht nur die Rentenversicherungspflicht im Raum, sondern die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine selbstständige Tätigkeit vorliegt — der Ratgeber zur Scheinselbstständigkeit zeigt, woran das entschieden wird, und das Statusfeststellungsverfahren erklärt den Ablauf im Einzelnen.

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