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Urteil: Sozialpädagogin auf Honorarbasis sozialversicherungspflichtig

06. Juni, 2016

In einem aktuellen Urteil erklärte das Sozialgericht Dortmund eine Sozialpädagogin für abhängig beschäftigt. Die Frau war auf Honorarbasis in einer Fördereinrichtung für behinderte Kinder tätig.

Der Träger einer Frühfördereinrichtung für Kinder mit Behinderung in Unna hatte eine Sozialpädagogin als freie Mitarbeiterin beschäftigt und war der Auffassung, dass die Tätigkeit sozialversicherungsfrei sei. In einem Statusfeststellungsverfahren entschied die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund jedoch, dass Sozialversicherungspflicht gegeben und die Pädagogin damit in allen Zweigen Sozialversicherung zu versichern sei. Dagegen hatte der Träger vor dem Sozialgericht in Dortmund geklagt. Allerdings ohne Erfolg.


Sozialgericht Dortmund folgt Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Das Gericht folgte der Einschätzung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Nach Auffassung der Richter sprachen für eine Sozialversicherungspflicht:

  • Die Sozialpädagogin folgte bei ihrer Tätigkeit sowohl der inhaltlichen Konzeption als auch den organisatorischen Vorgaben der Frühfördereinrichtung
  • Arbeitsräume wie auch Arbeitsmittel waren vom Arbeitgeber gestellt worden
  • Die Pädagogin trat sowohl den Kindern der Einrichtung als auch deren Eltern gegenüber wie eine abhängig beschäftigte Mitarbeitern auf

Aufgrund dieser Umstände war die betreffende Mitarbeiterin sehr eng in die Arbeitsorganisation der Fördereinrichtung eingebunden gewesen. Aus diesem Grund bestätigte das Gericht anhand der tatsächlichen Verhältnisse die Sozialversicherungspflicht. Die Tatsache, dass die Sozialpädagogin als freie Mitarbeiterin tätig war, hatte für das Gericht keinen maßgeblichen Einfluss.


Voraussetzungen für gewünschten Status schaffen

Bei der Feststellung des Sozialversicherungsstatus von Honorarkräften auf der Basis einer freien Mitarbeit kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten. Die richtige Vertragsgestaltung spielt bei der Beurteilung des Sozialversicherungsstatus immer eine wichtige Rolle und kann dazu beitragen, dass der gewünschte Status anerkannt wird. Wichtig ist dabei jedoch immer, dass die vertraglichen Verhältnisse auch tatsächlich in der vereinbarten Form praktiziert werden.