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Statusfeststellungsverfahren 7a SGB IV

Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV dient dazu, den Sozialversicherungsstatus einzelner Personen verbindlich und eindeutig zu ermitteln, falls bei dieser Person Unklarheiten über den korrekten Sozialversicherungsstatus bestehen. Solche Unklarheiten können auftreten, weil die Person:

  • Zu einer bestimmten Gruppe von Selbstständigen gehört, für die besondere Regelungen für die Sozialversicherungspflicht gelten
  • Zu einer Gruppe von Angestellten gehört, die auf Grund der Verantwortung bei ihrer Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne durchaus mit Selbstständigen gleichgestellt werden können
  • Verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ausführt

In diesen Fällen ist ein Statusfeststellungsverfahren nach 7a SGB IV sinnvoll, um den zutreffenden Sozialversicherungsstatus zu ermitteln.

 

Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach 7a SGB IV

Für das Statusfeststellungsverfahren in 7a SGB IV sind zwei unterschiedliche Verfahrensarten festgelegt, die je nach Ausgangssituation angewendet werden. Es handelt sich dabei um:

  • Fakultatives Anfrageverfahren
  • Obligatorisches Feststellungsverfahren

Das fakultative Statusfeststellungsverfahren nach 7a SGB IV kann von jeder Person beantragt werden, wenn sie berechtigte Zweifel an ihrem derzeitigen Status hat.

Anders als das fakultative Verfahren gilt für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren 7a SGB IV, dass es ausschließlich von Amts wegen eingeleitet werden kann. Dies kann der Fall sein, bei:

  • Betriebsprüfung
  • Anmeldung bestimmter Arbeitsverhältnisse zur Sozialversicherung

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach 7a SGB IV wird bei der Anmeldung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung eingeleitet bei Arbeitsverhältnissen mit:

  • Gesellschaftergeschäftsführern
  • Mitarbeitenden Familienmitgliedern oder Abkömmlingen des Arbeitgebers

Wurde ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach 7a SGB IV für eine Person bereits durchgeführt oder schon eingeleitet, kann kein fakultatives Statusfeststellungsverfahren nach 7a SGB IV mehr durchgeführt werden.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung findet in jedem Fall ausschließlich durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund statt. Sie führt in allen Fällen die Beurteilung des Sozialversicherungsstatus durch. Dazu müssen grundsätzlich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in entsprechenden Formularen verschiedene Angaben zum Arbeitsverhältnis machen.

 

Beratung für Statusfeststellungsverfahren 7a SGB IV nutzen

Wer ein Statusfeststellungsverfahren nach 7a SGB IV durchführen lassen möchte, oder im Rahmen eines obligatorischen Verfahrens geprüft wird, sollte in jedem Fall eine Beratung in Anspruch nehmen. Auf diese Weise lassen sich Missverständnisse bei der Antragstellung vermeiden, die zur Festlegung eines unerwünschten Sozialversicherungsstatus führen können. Im Nachhinein lässt sich eine Entscheidung der Clearingstelle nur schwer korrigieren