Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Mitarbeitender Gesellschafter

„Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für Mitarbeitender Gesellschafter ist besonders wichtig – damit Sie nicht jahrelang Beiträge zahlen und mit leeren Händen dastehen.“

Schaffen Sie rechtzeitig Rechtssicherheit. Wir unterstützen Sie dabei.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung für Mitarbeitender Gesellschafter wird im Wesentlichen geprüft, ob bei Ihnen die Unternehmereigenschaften überwiegen oder der Charakter einer Arbeitnehmerstellung. Der Gesetzgeber hat den Versicherungsstatus bisher nicht eindeutig definiert. Auch deshalb ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für jeden individuellen Fall anders, wichtig und entscheidend.

Trotz Beitragszahlungen kein Schutz.

Es kommt öfter vor, als Sie denken: Da ist jemand Geschäftsführer, mitarbeitender Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft oder mitarbeitender Familien- angehöriger. In dieser Funktion ist er Angestellter im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Und deshalb zahlt er pünktlich, Monat für Monat, seine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Über Jahre. Schließlich möchte er im Falle einer Krankheit, nach einem Unfall oder einer Firmeninsolvenz Anspruch auf Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld haben.

Doch dann die böse Überraschung:

Ein abschlägiger Bescheid der Sozialversicherungsträger, da kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu Grunde lag.

Unsere Empfehlung, Ihre Sicherheit.

Sie sollten so früh wie möglich erfahren, ob Sie sozialversicherungspflichtig sind oder eine alternative Absicherung aufbauen müssen. Denn in der Regel prüfen die Versicherungsträger erst, wenn Sie einen Antrag auf Leistungen stellen. Nur für neu eingestellte Gesellschafter-Geschäftsführer sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erfolgt seit dem 01.01.2005 eine obligatorische Überprüfung. Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend die rechtzeitige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für Mitarbeitender Gesellschafter.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für Mitarbeitender Gesellschafter von

  • Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
  • mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH
  • Fremdgeschäftsführer einer GmbH

Die Praxis lehrt viele geschäftsführende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft leider oft eines besseren. Obgleich monatlich im treuen Glauben der Versicherungspflicht regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, kann es im Leistungsfall dennoch zu einem bösen Erwachen kommen. Die Beitragszahlung allein begründet noch lange keinen Rechtsanspruch auf Leistung im Versorgungsfall. Liegt nach Ansicht der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und Arbeitsämter kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu Grunde, so besteht auch keine Leistungsverpflichtung seitens der Versicherungsträger.

In der Regel nehmen die Träger der Rentenversicherung oder auch der Arbeitslosenversicherung eine eingehende Überprüfung der Versicherungspflicht erst im Leistungsfall vor. Verneint beispielsweise der Rentenversicherungsträger die Sozialversicherungspflicht, so werden alle bisher geleisteten Beiträge als freiwillige Zahlungen gewertet. Hierdurch können dem Gesellschafter-Geschäftsführer Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten verloren gehen. Auch die Bundesanstalt für Arbeit kann jegliche Leistungen auf Arbeitslosenunterstützung verweigern.

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sein Unternehmen leitet, steht in einer Doppelfunktion innerhalb seines Betriebes. Er nimmt zum einen die Stellung eines weisungsberechtigten Unternehmers der Gesellschaft ein und zum anderen ist er gleichzeitig im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der GmbH als Angestellter beschäftigt. Im Mittelpunkt einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines geschäftsführenden Gesellschafters oder auch nicht beteiligten Geschäftsführers steht somit die Frage, ob in der Gesamtbetrachtung die Unternehmereigenschaften oder der Charakter einer Arbeitnehmerstellung überwiegen. Für die Bewertung, welchen Einfluss nicht beteiligte oder beteiligte Geschäftsführer auf die Geschicke des Unternehmens ausüben können, werden verschiedene Kriterien herangezogen. Da bisher jedoch in der Rechtsprechung keine einheitlichen Direktiven gefunden wurden, die den Versicherungsstatus für Gesellschafter-Geschäftsführer genau und eindeutig definieren, bedarf es jeweils im individuellen Fall einer konkreten Betrachtung der Einzelumstände.
Wesentliche Merkmale, die zur Beurteilung und Ausprägung der persönlichen Abhängigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen werden, sind: das Beteiligungsverhältnis und die Weisungsfreiheit.

Die Ausgestaltung des Gesellschafts- und Anstellungsvertrages sowie die tatsächliche Ausprägung der Beurteilungskriterien dienen als Grundlage der Feststellung der Sozialversicherungspflicht bzw. Sozialversicherungsfreiheit.

Hat der Geschäftsführer aufgrund seiner Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Geschicke der Firma, dienen weitere Kriterien zur Charakterisierung eines weisungsfreien Beschäftigungsverhältnisses. Folgende Merkmale weisen auf ein nicht abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers hin:

  • er ist vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit,
  • er unterliegt nach den tatsächlichen Verhältnissen keinen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung
  • und Ausführung seiner Arbeit, Arbeitszeit und Urlaubs etc.,
  • er kann seine Tätigkeit entsprechend den Belangen des Unternehmens, die im Ergebnis mit seinen eigenen Belangen identisch sind, selbst frei bestimmen,
  • er leitet auf Grund seiner Branchenkenntnisse das Unternehmen, ohne dem Weisungsrecht der anderen Gesellschafter unterworfen zu sein,
  • er ist disziplinarischer und organisatorischer Vorgesetzter der Mitarbeiter in seinem Bereich,
  • er erhält eine gewinnabhängige Vergütung.

Zur Veranschaulichung des Zusammenspiels aller maßgebenden Kriterien der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sowie der persönlichen Einschätzung Ihrer Situation haben wir das der Anlage beigefügte Flussdiagramm als Entscheidungshilfe entwickelt. Eine rechtsverbindliche Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status fällt jedoch stets in den Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Sozialversicherungsträger bzw. der für Sie zuständigen Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge.
Bestätigt der Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsfreiheit, können unter bestimmten Voraussetzungen zu Unrecht geleistete Beiträge zurückgefordert werden. Des Weiteren besteht für den Gesellschafter-Geschäftsführer die dringliche Notwendigkei