Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis


Bestimmte Gruppen von angestellten Arbeitnehmern stellen sich mitunter die Frage, ob es sich bei ihrer Tätigkeit um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt, oder ob sie nicht eventuell sozialversicherungsfrei sind. Betroffen von diese Unklarheit sind jedoch längst nicht alle Angestellten. Es betrifft insbesondere eine bestimmte Gruppe von Personen. Das sind zum Beispiel:

  • Gesellschafter, die im Unternehmen mitarbeiten
  • Fremdgeschäftsführer
  • Geschäftsführende Gesellschafter
  • Familienangehörige und Abkömmlinge eines Unternehmers, die in dessen Unternehmen mitarbeiten
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Sozialversicherungspflichtiges oder -freies Arbeitsverhältnis – Klärung ist wichtig

Bei den genannten Personen ist häufig unklar, ob sie ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis innehaben oder sozialversicherungsfrei sind, weil sowohl für die eine wie auch die andere Beschäftigungsform verschiedene Kriterien erfüllt werden.

Ist jedoch ungeklärt, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, können sich daraus gravierende Konsequenzen ergeben. Werden nämlich in der Annahme eines unzutreffenden Sozialversicherungsstatus Beiträge zur Sozialversicherung falsch gezahlt, kann es dazu kommen, dass:

  • Die Sozialversicherungsträger nicht gezahlte Beiträge nachfordern, wenn angenommen wurde, dass kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt
  • Keine Leistungsansprüche bestehen, obwohl Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, weil fälschlicherweise ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis angenommen wurde

Um derartige Konsequenzen zu vermeiden, ist es wichtig, dass möglichst frühzeitig geklärt wird, ob eine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gilt oder nicht.

Statusfeststellungsverfahren klärt, ob sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt

Die Klärung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, erfolgt in einem Statusfeststellungsverfahren. Es kann gemäß § 7a SGB IV auf zwei Weisen durchgeführt werden:

  • Als fakultatives Verfahren
  • Als obligatorisches Verfahren

Das fakultative Verfahren kann von Personen, das obligatorische Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden. Obligatorische Verfahren werden beispielsweise automatisch zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit folgenden Personen durchgeführt:

  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
  • Gesellschafter-Geschäftsführer

Das fakultative Verfahren kann hingegen von betroffenen Personen, die klären lassen möchten, ob sie ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausüben, beantragt werden. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Prüfung erfolgt anhand verschiedener Angaben zum Beschäftigungsverhältnis und endet mit der verbindlichen Entscheidung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht.