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Sozialversicherungspflicht UG-Geschäftsführer


Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich rechtlich gesehen um keine eigenständige Rechtsform, sondern lediglich um eine Sonderform einer GmbH. Der größte Unterschied besteht vor allem darin, dass bei einer Gründung deutlich weniger Stammkapital notwendig ist. Aus diesem Grund wird die Unternehmergesellschaft vor allem für Neugründungen gewählt.

Wie bei einer GmbH verhält es sich daher auch bei der Sozialversicherungspflicht für UG-Geschäftsführer. Genau wie in einer GmbH sind sie grundsätzlich abhängig beschäftigte Angestellte des Unternehmens. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch UG-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sein. Das ist vor allem immer dann der Fall, wenn sie über umfangreiche Freiheiten und Befugnisse verfügen, aufgrund derer ihre Tätigkeit einer selbstständigen Beschäftigung besonders ähnlich ist.

Wann betrifft Sozialversicherungspflicht UG-Geschäftsführer?

Sozialversicherungspflicht für UG-Geschäftsführer gilt vor allem immer dann, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis bestimmte Kriterien aufweist, die für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Sozialversicherungspflicht des UG-Geschäftsführers sprechen. Folgende Kriterien sprechen daher für eine Sozialversicherungspflicht von UG-Geschäftsführern:

  • Weisungsbindung
  • Keine freie Bestimmung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes sowie des Umfangs und der Art der Arbeit
  • Keine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB
  • Regelmäßige Bezahlung unabhängig vom Gewinn des Unternehmens
  • Keine Befugnis, das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen zu vertreten

Keine Sozialversicherungspflicht für UG-Geschäftsführer bei Unternehmensbeteiligung

Keine Sozialversicherungspflicht für UG-Geschäftsführer gilt vor allem immer dann, wenn sie gleichzeitig auch als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt sind. In dieser Konstellation besteht Sozialversicherungspflicht für UG-Geschäftsführer in der Regel nur, wenn sie geringfügig am Unternehmen beteiligt sind und ihr Beschäftigungsverhältnis als abhängig einzustufen ist.

Wegen dieser sehr komplexen Sachlage, wird für Gesellschafter-Geschäftsführer seit 2005 automatisch ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, sobald das Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird. In dem Verfahren wird verbindlich unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ermittelt, ob für den beteiligten UG-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.

In Zweifelsfällen Statusfeststellungsverfahren beantragen

In Zweifelsfällen sollte eine UG-Geschäftsführer seine Sozialversicherungspflicht von sich aus in einem Statusfeststellungsverfahren prüfen und festlegen lassen. Auf diese Weise erhält er:

  • Klarheit über seine Beitragspflichten
  • Rechtssicherheit