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Sozialversicherungspflicht SGB


Definitionen und Kriterien zur Festlegung liefert für die Sozialversicherungspflicht SGB IV. Darin ist genau festgelegt, welche Kriterien für abhängige Beschäftigungsverhältnisse oder auch selbstständige Tätigkeiten gelten und wie diese voneinander abgegrenzt werden können. Auch Ausnahmen und Sonderregelungen von der Sozialversicherungspflicht sind im SGB IV für bestimmte Personengruppen genau festgelegt.

Ebenfalls genau festgelegt ist, wie der Sozialversicherungsstatus in Zweifelsfällen überprüft und festgelegt werden kann. Entscheidend ist für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht § 7a SGB IV.

Sozialversicherungspflicht gemäß SGB

Laut SGB IV besteht Sozialversicherungspflicht vor allem für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Darüber hinaus können auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen der Sozialversicherungspflicht gemäß SGB unterliegen. Versicherungspflicht besteht damit vor allem für:

  • Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer
  • Studenten
  • Auszubildende
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen (z. B. Landwirte, Handwerker, Schriftsteller und Künstler)

Vor allem bei den Arbeitnehmern gelten laut SGB IV für Sozialversicherungspflicht folgende Kriterien:

  • Es besteht Weisungsbindung
  • Der Arbeitnehmer ist in das Unternehmen eingegliedert
  • Die Bezahlung erfolgt regelmäßig und unabhängig vom Gewinn des Unternehmens
  • Über Arbeitszeit, -ort und -umfang kann der Arbeitnehmer nicht frei bestimmen
  • Das Gehalt wird als Unternehmensausgabe verbucht und es werden Lohnsteuern abgeführt

Keine Sozialversicherungspflicht gemäß SGB

Keine Sozialversicherungspflicht besteht gemäß SGB IV vor allem für selbstständig tätige Personen, sofern für sie keine gesetzlichen Sonderregeln gelten. Sie dürfen dabei insbesondere die oben genannten Kriterien für abhängige Beschäftigungsverhältnisse nicht erfüllen und müssen darüber hinaus zum Beispiel unternehmerisches Risiko tragen.

Anhand dieser Kriterien kann es jedoch auch vorkommen, das keine Versicherungspflicht für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse vorliegt, die dem Grunde nach Anstellungsverhältnisse sind. Das betrifft insbesondere verschiedene Gruppen von leitenden Angestellten. Das sind zum Beispiel:

  • Geschäftsführer
  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers

Prüfung der Versicherungspflicht

Eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht ist gemäß § 7a SGB IV immer dann möglich, wenn Zweifel am Sozialversicherungsstatus einer Person bestehen. Eine Prüfung findet dann in Form eines Statusfeststellungsverfahrens der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund statt. Darin wird der Versicherungsstatus individuell geprüft und verbindlich festgelegt.