Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflicht OHG


Bei einer offenen Handelsgesellschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die dem Handelsgesetzbuch nach zum Handelsgewerbe zählen. Jeder Gesellschafter haftet uneingeschränkt und bleibt zu weiten Teilen unabhängig. Das gilt auch für die Sozialversicherungspflicht in der OHG.

Jeder Gesellschafter ist dabei als einzelner Selbstständiger anzusehen. Als solcher unterliegt ein Gesellschafter einer OHG der Sozialversicherungspflicht in der Regel nicht. Es gibt jedoch für einige Gruppen von Selbstständigen besondere gesetzliche Regelungen, die auch bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht in einer OHG gelten.

Sozialversicherungspflicht ist in einer OHG jedoch eher die Ausnahme als die Regel. In Zweifelsfällen sollte der Sozialversicherungsstatus jedoch zum Beispiel im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens verbindlich geprüft werden.

Wann betrifft Sozialversicherungspflicht OHG?

Dadurch, dass jeder Gesellschafter individuell beurteilt wird, gelten für ihn die gleichen Kriterien zur Versicherungspflicht wie für andere Selbstständige auch. Das bedeutet, dass bis auf bestimmte Ausnahmen in einer OHG keine Sozialversicherungspflicht gilt. Sozialversicherungspflicht gilt in einer OHG daher in der Regel nur für:

  • Selbstständige Handwerker in der Rentenversicherung
  • Bestimmte Branchen in der Unfallversicherung

Für selbstständige Handwerker besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wenn sie insgesamt bereits mindestens 18 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. In diesem Fall können sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen, die dann über eine Befreiung entscheidet.

Keine Sozialversicherungspflicht in OHG

Dass für einen Unternehmer in einer OHG keine Sozialversicherungspflicht besteht, ist der Normalfall. Das liegt daran, dass Selbstständige bis auf die bereits erwähnten Ausnahmen sozialversicherungsfrei sind. Außerdem ist ein großer Teil derjenigen Selbstständigen, die per Gesetz versicherungspflichtig sind, nicht in der Lage eine offene Handelsgesellschaft zu gründen, weil sie keine Gewerbetreibenden sind.

Sozialversicherungspflicht in OHG mit Statusfeststellungsverfahren klären lassen

Kommt es dennoch einmal vor, dass ein Selbstständiger in einer OHG Zweifel an seiner Sozialversicherungspflicht hat, sollte er seinen Versicherungsstatus verbindlich in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lassen.