Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Sozialversicherungspflicht » Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Familienangehöriger

Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Familienangehöriger

Wie bei Geschäftsführern, Gesellschaftergeschäftsführern oder Vorständen von Aktiengesellschaften lässt sich die Sozialversicherungspflicht auch bei mitarbeitenden Familienangehörigen häufig nur schwer erkennen. Eine verbindliche Entscheidung findet inzwischen automatisch durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund statt.

Wann besteht Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige?

Die Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige richtet sich maßgeblich nach dem Arbeitsverhältnis sowie der tatsächlichen Einbindung in die Unternehmensstruktur. Wurde zum Beispiel mit einem Familienangehörigen ein regulärer Arbeitsvertrag geschlossen und wird die darin beschriebene Tätigkeit auch regelmäßig ausgeführt, wird der Familienangehörige häufig als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Das gilt um so mehr, wenn die Betroffenen dabei auch die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie sind wie fremde Arbeitskräfte ins Unternehmen eingegliedert
  • Sie erhalten ein angemessenes Gehalt für die ausgeübte Tätigkeit
  • Sie sind anstelle einer anderen Arbeitskraft angestellt
  • Sie unterliegen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • Für sie wird Lohnsteuer abgeführt und das Gehalt vom Unternehmen als Betriebsausgabe verbucht

Wann besteht keine Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige

Je weniger die genannten Kriterien erfüllt werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass keine Sozialversicherungspflicht für die mitarbeitenden Familienangehörigen besteht. In diesem Fall unterliegen sie häufig als Mitunternehmer nicht der Sozialversicherungspflicht.

Anders als bei anderen Arbeitnehmern existiert bei mitarbeitenden Familienangehörigen neben der Selbstständigkeit und dem Angestelltenverhältnis ein weiterer Status: die sogenannte familienhafte Mitarbeit. Dieser Sonderstatus liegt vor, wenn Familienangehörige nur sehr unregelmäßig im Familienunternehmen mitarbeiten oder für ihre Tätigkeiten eine unübliche Bezahlung erhalten.

Obligatorische Überprüfung der Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Familienangehöriger

Seit dem 01. Januar 2008 werden neue Arbeitsverhältnisse mit mitarbeitenden Familienangehörigen bereits bei der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber auf Sozialversicherungspflicht überprüft. Die Prüfung nimmt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund automatisch vor und legt den Versicherungsstatus verbindlich fest. Für Arbeitsverträge, die vor dem 01. Januar 2008 geschlossen wurden, sollte ein fakultatives Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.