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Sozialversicherungspflicht Landwirte


Wie für einige andere Berufsgruppen gilt für Landwirte Sozialversicherungspflicht per Gesetz auch wenn sie selbstständig tätig sind. Zuständig ist dabei die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ (SVLFG). Sie wurde zum 1. Januar 2013 gegründet und setzt sich vor allem zusammen aus den bis dahin zuständigen landwirtschaftlichen:

  • Berufsgenossenschaften
  • Alterskassen
  • Krankenkassen
  • Pflegekassen

Die Sozialversicherungspflicht der Landwirte in den einzelnen Bereichen der SVLFG ist abhängig von unterschiedlichen Kriterien, die zusätzlich auch noch regional unterschiedlich sein können.

Sozialversicherungspflicht für Landwirte

Ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht für Landwirte ist unter anderem die Größe des Betriebes. Dabei gelten je nach Art der ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit unterschiedliche Kriterien. Zum Beispiel besteht Sozialversicherungspflicht für Landwirte in der landwirtschaftlichen Alterskasse in Schleswig-Holstein ab einer Mindestgröße von:

  • 6 ha bei Grünlandunternehmen
  • 4 ha bei Ackerlandunternehmen
  • 1 ha bei Spezialkulturen wie Obstbau oder Feldgemüse
  • 40 ha bei Forstwirtschaft
  • 100 Bienenvölkern bei Imkereien

Sozialversicherungspflicht besteht bei Landwirten auch schon, wenn sie mit Bodenbewirtschaftung mehr als 50 % der genannten Mindestgrößen erreichen und sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit bestreiten.

Wann besteht keine Sozialversicherungspflicht für Landwirte?

Keine Versicherungspflicht besteht vor allem immer dann, wenn die notwendige Mindestgröße deutlich unterschritten wird. Darüber hinaus besteht in der Regel auch immer dann keine Sozialversicherungspflicht für Landwirte, wenn sie neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit ein Einkommen aus einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit haben und über diese Tätigkeit gesetzlich oder privat versichert sind.

Sozialversicherungspflicht für Landwirte verbindlich prüfen lassen

Insbesondere zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Landwirten mit unterschiedlichen Einkommensquellen eignet sich ein Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Innerhalb eines solchen Verfahrens wird die Sozialversicherungspflicht des Landwirtes genau geprüft und verbindlich festgelegt. Auf diese Weise lässt sich in der Regel ermitteln, welches von mehreren Beschäftigungsverhältnissen überwiegt. Ob die notwendigen Kriterien für Versicherungspflicht zum Beispiel aufgrund der Größe des Betriebs erreicht werden, kann auch über die SVLFG geklärt werden.