Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflicht Kleingewerbe


Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht im Kleingewerbe ist äußerst kompliziert. Das liegt unter anderem daran, dass die Definition uneinheitlich ist und unterschiedlich angewendet wird. Häufig wird der Begriff auch gleichgesetzt mit Kleinunternehmern, also Selbstständigen, die von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und dadurch von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Dies ist aber keineswegs zwingend notwendig.

Unabhängig von diesen Definitionen lässt sich grundsätzlich jedoch erst einmal sagen, dass Sozialversicherungspflicht im Kleingewerbe wie bei jeder anderen Form der Selbstständigkeit auch unter anderem von der Art der selbstständigen Tätigkeit abhängt. Darüber hinaus setzten auch die gesetzlichen Krankenkassen eigene Kriterien bei der Bestimmung der Sozialversicherungspflicht für Kleingewerbe-Treibende an.

Wann gilt Sozialversicherungspflicht im Kleingewerbe?

Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht im Kleingewerbe gilt, dass der Selbstständige genauso der Versicherungspflicht unterliegt oder auch nicht, wie alle anderen Selbstständigen. Dabei gilt, dass Selbstständige in der Regel als sozialversicherungsfrei gelten, sofern sie nicht:

  • Ausschließlich oder überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig sind
  • Zu einer Berufsgruppe zählen, die per Gesetz auch als Selbstständige der Sozialversicherungspflicht unterliegt
  • Einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung im Haupterwerb nachgehen

Der Fall, dass Sozialversicherungspflicht im Kleingewerbe gilt, weil ein Selbstständiger vorwiegend für einen Auftraggeber tätig ist, kommt in dieser Gruppe von Selbstständigen relativ häufig, wenn auch nicht bei allen Betroffenen vor. Der Fall, dass Sozialversicherungspflicht im Kleingewerbe vorliegt, weil eine Tätigkeit ausgeübt wird, die per Gesetz der Versicherungspflicht unterliegt, ist hingegen relativ selten. Vor allem selbstständige Handwerker sind hiervon betroffen.

Erschwerend kommt hinzu, dass zusätzlich zu diesen Kriterien die Krankenkassen bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht im Kleingewerbe als ein entscheidendes Kriterium bei der Bemessung der Beiträge die Anzahl der Stunden, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, berücksichtigen.

Sozialversicherungspflicht im Kleingewerbe mit Statusfeststellungsverfahren verbindlich klären lassen

Wer Zweifel daran hat, ob für sein Kleingewerbe Sozialversicherungspflicht besteht, sollte in jedem Fall ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. In einem solchen Verfahren wird unter Berücksichtigung aller relevanten individuellen Faktoren die Sozialversicherungspflicht des Kleingewerbe-Treibenden verbindlich geprüft und festgelegt.