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Sozialversicherungspflicht hauptberuflich selbständig


In der Regel unterliegt, wer hauptberuflich selbständig ist, nicht der Sozialversicherungspflicht. Wie so oft gibt es von dieser Regel jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Für bestimmte Personengruppen und Formen der hauptberuflichen Selbständigkeit besteht Sozialversicherungspflicht per Gesetz.

Eine verbindliche Klärung der Sozialversicherungspflicht für hauptberuflich Selbständige ist jedoch besonders wichtig, damit diese sich angemessen absichern können. Außerdem birgt eine ungeklärte Sozialversicherungspflicht hauptberuflich Selbständiger immer auch die Gefahr, dass sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen müssen.

Sozialversicherungspflicht hauptberuflich selbständig tätiger Personen

Für bestimmte Gruppen von hauptberuflich Selbständigen ist Sozialversicherungspflicht per Gesetz vorgeschrieben. Das betrifft zum Beispiel folgende Gruppen:

  • Landwirte
  • Künstler und Schriftsteller
  • Handwerker

Weitere Gruppen von Selbständigen können darüber hinaus in Teilen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sein. Das gilt zum Beispiel für einige freie Berufe bei Kammerzugehörigkeit. Zum Beispiel für Ärzte oder Rechtsanwälte.

Ob die Sozialversicherungspflicht für hauptberuflich Selbständige aus den genannten Gruppen besteht, hängt letztendlich davon ab, ob sie die Kriterien zum Beispiel der jeweiligen Berufskammern erfüllen. Bei Künstlern und Schriftstellern prüft beispielsweise die zuständige Künstlersozialkasse, ob die betreffenden Personen bei ihrer Arbeit verschiedene Kriterien erfüllen. Ähnlich verhält es sich bei Landwirten.

Sozialversicherungspflicht für hauptberuflich Selbständige aufgrund der Auftragssituation

Unter einer bestimmten Voraussetzungen kann unabhängig von der Form der beruflichen Tätigkeit Sozialversicherungspflicht für alle hauptberuflich Selbständigen entstehen. Das ist vor allem immer dann der Fall, wenn ein Auftragnehmer ausschließlich oder vorwiegend nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist. In diesem Fall wird er rentenversicherungspflichtig.

Besonders oft tritt dieser Fall bei Existenzgründern ein, die noch nicht über einen ausreichend großen Kreis von Auftraggebern verfügen. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, sich für die ersten drei Jahre ihrer hauptberuflichen Selbständigkeit von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu müssen Sie lediglich innerhalb der ersten drei Monate nach Existenzgründung einen entsprechenden Antrag stellen.