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Sozialversicherungspflicht Haupt oder Nebenberuf


Die Sozialversicherungsträger unterscheiden bei der Bestimmung der Sozialversicherungspflicht  Haupt oder Nebenberuf. Bei Personen die mehrere Tätigkeiten ausüben, muss daher immer geklärt werden, welche der beiden Tätigkeiten als Haupt- oder als Nebenberuf gilt. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich dann nach der Tätigkeit, die überwiegend ausgeübt wird.

Die Beurteilungskriterien haben sich in der Vergangenheit mehrfach geändert und können auch in Einzelfällen unterschiedlich ausgelegt werden. Entscheidend sind in der Regel vor allem auch die tatsächlich praktizierten Verhältnisse und nicht die vertraglichen Vereinbarungen zu Beschäftigungsverhältnissen.

Frage nach Haupt- oder Nebenberuf wichtiges Kriterium für Sozialversicherungspflicht

Zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist die Frage nach dem Haupt- oder Nebenberuf nur relevant, wenn gleichzeitig verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Insbesondere, wenn es sich dabei um ein selbstständige Tätigkeit und abhängige Beschäftigung handelt.

Bei dieser Konstellation entscheidet sich die Frage nach der Sozialversicherungspflicht daran, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Je nachdem, welche dieser beiden Tätigkeiten überwiegt, wird auch ihr Sozialversicherungsstatus festgelegt.

Kriterien zur Unterscheidung von Haupt- oder Nebenberuf für Sozialversicherungspflicht

Für die Unterscheidung von Haupt- oder Nebenberuf gelten für die Sozialversicherungspflicht bestimmte Kriterien. Die entscheidenden Kriterien sind:

  • Welche der ausgeübten Tätigkeiten überwiegt zeitlich? Das heißt, für welche der Tätigkeiten wird mehr Arbeitszeit aufgebracht. Dieser Beurteilung liegt eine Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden zugrunde.
  • Welche Tätigkeit überwiegt wirtschaftlich? Hierbei ist vor allem entscheidend, ob mit einer abhängigen Beschäftigung mehr oder weniger als die Hälfte einer monatlichen Bezugsgröße von 2.695 Euro erwirtschaftet werden.

Anhand dieser Kriterien lässt sich sagen, dass bei der Unterscheidung von Haupt- oder Nebenberuf für die Sozialversicherungspflicht in etwa gilt, dass:

  • Bei einem Angestelltenverhältnis von mehr als 20 Stunden in der Woche und einem Einkommen von mehr als 1.347,50 Euro davon auszugehen ist, dass eine zusätzliche selbstständige Tätigkeit als Nebenerwerb eingestuft wird, wenn das Einkommen daraus nicht höher ist als aus dem Angestelltenverhältnis. In diesem Fall müssen keine weiteren Abgaben für die Sozialversicherung gezahlt werden.

Verschiebt sich das Verhältnis zugunsten der Selbstständigkeit, gelten für die Versicherungspflicht die entsprechenden Kriterien für Selbstständige.