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Sozialversicherungspflicht Ehegattenarbeitsverhältnis


In vielen Familienunternehmen ist es üblich, dass Angehörige oder Abkömmlinge des Firmeninhabers im Unternehmen mitarbeiten. Häufig wird dafür ein Beschäftigungsverhältnis geschlossen, für das Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Nicht immer besteht aber tatsächlich Sozialversicherungspflicht für das Ehegattenarbeitsverhältnis beziehungsweise ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Familienangehörigen.

Nicht selten werden also Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, obwohl für das Ehegattenarbeitsverhältnisses keine Sozialversicherungspflicht besteht. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass die betroffenen Ehegatten im Bedarfsfall keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherungsträger haben. Aus diesem Grund sollte gerade bei Ehegattenarbeitsverhätlnissen grundsätzlich eine verbindliche Prüfung des Sozialversicherungsstatus erfolgen. Bei neuen Ehegattenarbeitsverhältnissen wird die Sozialversicherungspflicht daher inzwischen automatisch bei Beginn des Arbeitsverhältnisses überprüft.

Wann besteht Sozialversicherungspflicht bei Ehegattenarbeitsverhältnis?

Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei Ehegattenarbeitsverhältnissen ist vor allem deshalb so schwierig, weil mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner und Familienangehörige des Arbeitgebers häufig einen besonderen Status im Unternehmen inne haben. Auch wenn sie formal reguläre Arbeitnehmer sind, unterliegen sie häufig nicht der gleichen Weisungsbindung. Häufig übernehmen sie auch je nach Bedarf verschiedene Aufgaben und Funktionen im Unternehmen. In anderen Fällen kommt es wiederum vor, dass Angehörige oder Ehegatten nur im Unternehmen mitarbeiten, wenn bestimmte Aufgaben erledigt werden müssen.

Aufgrund der verschiedenen Konstellationen sind damit bei Beschäftigungsverhältnissen mit Angehörigen drei verschiedene Beschäftigungsformen möglich:

  • Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
  • Familienhafte Mitarbeit
  • Mitunternehmerschaft

Nur bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis besteht auch tatsächlich Sozialversicherungspflicht für ein Ehegattenarbeitsverhältnis.

Kriterien für Sozialversicherungspflicht bei Ehegattenarbeitsverhältnissen

Sozialversicherungspflicht bei Ehegattenarbeitsverhältnisses besteht daher vor allem immer dann, wenn für das Beschäftigungsverhältnis zum Beispiel gilt, dass:

  • Grundsätzlich Weisungsbindung besteht
  • Ein eigener Arbeitsplatz existiert
  • Die Aufgaben klar definiert sind
  • Regelmäßig Gehalt in üblicher Höhe gezahlt wird, für das auch Lohnsteuern abgeführt werden

Verbindliche Prüfung der Sozialversicherungspflicht für Ehegattenarbeitsverhältnissen

Eine verbindliche Prüfung der Sozialversicherungspflicht für Ehegattenarbeitsverhältnisse findet seit 2008 automatisch beim Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses statt. Weil diese Überprüfung bei älteren Beschäftigungsverhältnissen noch nicht automatisch stattgefunden hat, sollten betroffene Personen in Zweifelsfällen in jedem Fall von sich aus ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.