Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungpflicht Gesellschafter Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherung einer GmbH können einerseits in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen oder andererseits selbstständig tätig sein und damit nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ob ein Gesellschafter Geschäftsführer der Sozialversicherung unterliegt und daher Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen muss, ist eine nicht einfach zu beantwortende Frage. Einen Überblick der wichtigsten Grundsätze zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern gibt die Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5.7.2005, LEXinform 0208557 (»Entscheidungshilfe zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH«).

Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherung

Sozialversicherungspflicht besteht im Grundsatz bei einem nach dem Anstellungsvertrag oder den demgegenüber vorrangigen tatsächlichen Verhältnissen bestehenden Direktionsrecht der Gesellschafter bzw. eines Aufsichtsrats hinsichtlich Art, Ort, Zeit und Dauer der zu leistenden Dienste (BSG Urteil vom 6.3.2003, B 11 AL 25/02 R, GmbHR 2004, 494). Sozialversicherungspflicht besteht dagegen grundsätzlich nicht, wenn der GmbH-Geschäftsführer ohne Bindung an Weisungen und unter freier Gestaltung seiner Tätigkeit die Geschicke der Gesellschaft maßgebend bestimmt und jede ihm nicht genehme Weisung gerade im Hinblick auf die Gestaltung seiner Tätigkeit verhindern kann (BSG Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R, BB 2000, 674).

Folgende Leitlinien hat das BSG für die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern entwickelt:

  • Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer: Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von unter 50 % sind in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig;
  • Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer: Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH sind selbstständig tätig und damit sozialversicherungsfrei;
  • atypischer Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer: Hierbei handelt es sich um Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die aufgrund ihres tatsächlichen Einflusses auf die Willensbildung der GmbH alle ihnen nicht genehmen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung ihrer Tätigkeit verhindern können. Sie sind regelmäßig selbstständig tätig und daher sozialversicherungsfrei.

Ob diese Leitlinien für Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherung Bestand haben würden, war zwischenzeitlich durch ein Urteil des BSG in Frage gestellt (BSG Urteil vom 24.11.2005, DStR 2006, 434). Nach diesem Urteil können auch selbstständige GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie als sog. »arbeitnehmerähnliche Selbstständige« i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI anzusehen sind. Dies soll nach der Rechtsprechung der Fall sein, wenn ein GmbH-Geschäftsführer nur bei einer GmbH angestellt ist und er selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Aufgrund der großen Anzahl der betroffenen GmbH-Geschäftsführer – bis zu 1 Mio. – und der dadurch entstehenden Existenzbedrohung für mittelständische Unternehmen – Beiträge müssten für die letzten vier Jahre nachgezahlt werden – reagierte der Gesetzgeber schnell und entschärfte das BSG-Urteil durch eine Gesetzesänderung im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006, BGBl I 2006, 1402). Dieses sieht seit dem 1.7.2006 Änderungen in § 2 Satz 1 Nr. 9 sowie § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI vor. Hiernach gelten als Auftraggeber des Gesellschafters die Auftraggeber der Gesellschaft (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) und die Arbeitnehmer der Gesellschafter sind auch die Arbeitnehmer des Gesellschafters (§ 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI). Damit brauchen die Voraussetzungen, die das BSG auf die Person des Gesellschafter-Geschäftsführers anwendet, lediglich im Verhältnis zur Gesellschaft vorliegen, was regelmäßig der Fall ist. Die Gesetzesänderung findet rückwirkend auf alle seit dem 1.1.1999 ausgeübten Tätigkeiten Anwendung.

Hinweis:

Bei einer GmbH & Co. KG sind diese Grundsätze zur Bestimmung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Danach ist der nur als Kommanditist beteiligte Geschäftsführer der KG regelmäßig sozialversicherungspflichtig, es sei denn, er kann maßgeblichen Einfluss auf die KG nehmen. Keine Sozialversicherungspflicht besteht hingegen, wenn der Geschäftsführer der KG mehr als 50 % der Anteile an der Komplementär-GmbH hält.

Beispiel 1:

A ist mit einer Kommanditbeteiligung i.H.v. 15 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt, deren alleiniger Geschäftsführer er ist. Zudem ist er geringfügig beschäftigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, an der er ebenfalls zu 15 % beteiligt ist.

Lösung 1:

Kommanditist A übt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus, weil er aufgrund seiner geringen Beteiligungsquoten weder einen maßgeblichen Einfluss auf die KG noch auf die GmbH ausüben kann.