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GmbH Geschäftsführer Sozialversicherung

Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern und Ehegatten

Für die Feststellung der Arbeitnehmerstellung eines GmbH Geschäftsführers Sozialversicherung und eines Ehegatten, der bei seinem Partner beschäftigt ist, haben sich in der Rechtsprechung verschiedene Kriterien herausgebildet, die jedoch nicht abschließend sind. Diese Kriterien können auch nur Indizien für eine Arbeitnehmerstellung sein, so dass eine Prüfung für jeden konkreten Einzelfall zu erfolgen hat.

Das Arbeitsverhältnis bei Ehegattenbeschäftigung wird anhand sehr formaler Merkmale geprüft. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt worden ist, es also auch zwischen Fremden so geschlossen worden wäre.
Dafür ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag obligatorisch, in dem alle arbeitsvertraglichen Regelungen, für den GmbH Geschäftsführer Sozialversicherung, detailliert festgehalten sind.

Für eine Arbeitnehmerstellung sprechen:

  • Zahlung des ortsüblichen oder tariflichen Lohnes auf ein eigenes Konto und freie Verfügung über das Gehalt
  • Ersatz einer fremden Arbeitskraft
  • fremdbestimmte, weisungsgebundene Tätigkeit
  • Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Verbuchung des Entgelts als Betriebsausgabe
  • Umfang der Arbeitsleistung geht über familienrechtliche Pflicht hinaus, es liegt gerade nicht die bloße Erfüllung familiärer Pflichten vor (z. B. wegen Personalmangels, Erkrankung des Ehepartners, Liquiditätsschwierigkeiten, aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten )
  • keine Scheinabmachungen auf Grund Interessengleichheit der Eheleute; dies ist dann der Fall, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit diesem verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen. Solche Scheinabmachungen liegen z. B. dann vor, wenn tatsächlich überhaupt keine Dienstleistungen von dem Ehegatten erbracht werden oder wenn der Lohn nur in geringer Höhe gezahlt wird.

Auch bei den GmbH-Geschäftsführern Sozialversicherung (Fremd- und Gesellschaftergeschäftsführern) haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Merkmale herausgebildet, die für eine Arbeitnehmerstellung sprechen. Entscheidend ist hier die Eingliederung in den Betrieb, ob also ein arbeitsrechtliches Unterordnungsverhältnis bzw. eine persönliche Weisungsgebundenheit vorliegen. Maßgebend für die Beurteilung sindArbeits- und/oder Gesellschaftsvertrag, die in einer Gesamtschau zu bewerten sind.

Kriterien, die für die Arbeitnehmerstellung sprechen:

  • funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Betriebes teilhaben, keine selbstverantwortlich auszuübende Leitungsmacht
  • Vergütung ist nicht erfolgsbezogen
  • Urlaubsvereinbarung
  • Weisungsberechtigung des Arbeitgebers vor allem nach Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung
  • es besteht ein Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB (Treuhänder darf nicht mit Hilfe des anvertrauten Vermögens mit sich selbst Geschäfte machen)
  • Geschäftsführer trägt kein erhebliches Unternehmerrisiko; Zustimmungspflicht zu Geschäften ab einer bestimmten Höhe ist im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben

Kriterien, die zusätzlich nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern für eine Arbeitnehmerstellung sprechen:

  • ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft etwaigen Anteils am Stammkapital kann nicht geltend gemacht werden (bei 50 % oder höherem Anteil wird maßgeblicher Einfluss regelmäßig gegeben sein, ebenso bei Sperrminorität ); dieses Kriterium spielt keine Rolle bei Fremdgeschäftsführern!
  • keine dominierenden Branchenkenntnisse als Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu weitgehender Bestimmung der Gesellschafterversammlung führen

Verbindliche Entscheidung der Sozialversicherungsträger über die Versicherungspflicht In den vergangenen Jahren kam es bei Fragen zum Bestehen der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern und von Personen, die bei ihrem Ehegatten beschäftigt sind immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Problematisch war, dass sich die Betroffenen in der Annahme, Arbeitnehmer zu sein, versicherten, wobei auch die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge diese Ansicht in vielen Fällen bestätigten. Bei Beendigung der Tätigkeit und Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit wurden diese Personen dann jedoch nachträglich häufig als Selbständige ohne Sozialversicherungspflicht eingestuft. Dies war und ist möglich, weil die Agentur für Arbeit eine unabhängige Prüfung durchführen darf und nicht an die Einstufung durch die Krankenkassen gebunden ist.

Folge der Verneinung der Arbeitnehmerstellung war, dass der Antragsteller keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder -hilfe hatte, obwohl oft jahrelang Versicherungsbeiträge gezahlt worden waren. Eine Rückforderung der gezahlten Beiträge ist wegen der gesetzlichen Verjährungsfrist maximal für vier Jahre für GmbH Geschäftsführer Sozialversicherung möglich.

Diese rechtlich und sozialpolitisch nicht hinnehmbaren Rechtsfolgen können über § 336 Sozialgesetzbuch III können verhindert werden. Bei Aufnahme der Tätigkeit für GmbH Geschäftsführer Sozialversicherung kann eine Festlegung der Agentur für Arbeit bezüglich der Arbeitnehmerstellung erwirkt werden. Zunächst muss der Betroffene sich an dieKrankenkasse wenden und einen Feststellungsbescheid über die Versicherungspflicht erwirken. Dann kann er bei der Agentur für Arbeit einenZustimmungsbescheid beantragen, in dem die Agentur für Arbeit entscheidet, ob sie den Krankenkassen zustimmt, dass der Antragsteller Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtig ist. Dieser Bescheid ergeht bindend für fünf Jahre und kann nach deren Ablauf erneut für jeweils fünf Jahre beantragt werden.

Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ist auch noch nachträglich die bindende Feststellung der Arbeitnehmerstellung durch Krankenkassen und Agentur für Arbeit für die Vergangenheit möglich. Die Entscheidung kann auch schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages herbeigeführt werden. Dies ist gerade bei GmbH-Geschäftsführern unter Vorlage der Vertragsvereinbarungen vor deren Beurkundung auch aus Kostengründen empfehlenswert.