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GmbH & Co. KG Familienangehörige Sozialversicherung

In vielen Betrieben arbeiten oft enge Familienangehörige mit, beispielsweise die Kinder des Chefs. Dabei stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen das Familienmitglied im Betrieb GmbH & Co. KG Familienangehörige Sozialversicherung tätig ist.

Denn je nachdem, wie das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, liegt eine Sozialversicherungspflicht vor oder nicht. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen unterscheidet man zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, familienhafter Mitarbeit oder einer Mitunternehmerschaft. Seit Januar 2008 wird die Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Kinder – wie bei Ehe- und Lebenspartnern – automatisch festgestellt. Worauf müssen Unternehmer für GmbH & Co. KG Familienangehörige Sozialversicherung dabei achten?

Grundsätzlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen nach den gleichen Kriterien zu beantworten, wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit fällt nicht immer leicht. Besonders deshalb, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren. Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbstständig und ohne Weisungen des ‚Chefs‘ erledigt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses möglichst schon dann klären, wenn die Tätigkeit aufgenommen wird.

Bitte beachten Sie für GmbH & Co. KG Familienangehörige Sozialversicherung: Die Kriterien werden im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen. Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind, gilt: Jeder Fall ist anders. So ist es beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen zwischen Fremden üblich, dass das Entgelt laufend ausgezahlt wird. Erhält das Familienmitglied stattdessen ein einmalig gezahltes Jahresgehalt, muss davon ausgegangen werden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.