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Angestellter Gesellschafter GmbH Sozialversicherung

Angestellter Gesellschafter GmbH Sozialversicherung können sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbstständige gelten. Das hängt im Einzelfall von der Möglichkeit ab, maßgeblichen Einfluss auf die GmbH ausüben zu können (zum Beispiel auf Grund des Stimmrechts oder der tatsächlich eingeräumten Weisungsfreiheit).

Grundsätzlich unterfällt der angestellte Gesellschafter, der nicht beherrschend an der GmbH beteiligt ist, wie ein normaler Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht. Für den beherrschenden Gesellschafter besteht unter gewissen Voraussetzungen Versicherungsfreiheit.

Ob ein Angestellter Gesellschafter GmbH Sozialversicherung als Arbeitnehmer einzuordnen ist, entscheidet sich überwiegend nach der Weisungsgebundenheit.

Bei einer Beteiligung mit 50 % oder mehr liegt in der Regel Sozialversicherungsfreiheit vor. Bei einer Beteiligung unter 50 % sind die genauen Gesellschaftsverhältnisse entscheidend.

Je geringer die Beteiligung desto geringer wird aber auch der Einfluss auf die Gesellschaft sein. In der Regel wird bei einer geringeren Beteiligung als 45 % von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen sein.

Bei Angestellter Gesellschafter GmbH Sozialversicherung mit einer Beteiligung von unter 50 % wird eine Sozialversicherungspflicht anzunehmen sein. Dies sollte aber als Zweifelsfall mit einer Statusanfrage bei dem Sozialversicherungsträger nach § 7a Abs. 1 S.1 SGB IV geklärt werden.