Vorstand Befreiung Sozialversicherung
Vorstände von Aktiengesellschaften nehmen bei der Beurteilung der Versicherungspflicht einen Sonderstatus ein. Anders als bei anderen Personen, die gleichzeitig Angestellte eines Unternehmens sind, dabei aber über weitreichende Befugnisse und Entscheidungskompetenzen verfügen, gibt es für Vorstände von Aktiengesellschaften klare gesetzliche Regelungen zur Versicherungspflicht. Eine Befreiung von der Sozialversicherung ist beim Vorstand einer Aktiengesellschaft daher nur bedingt notwendig.
Gesetzlich ist zum Beispiel festgelegt, dass keine Versicherungspflicht besteht für:
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
In diesen Bereichen ist daher für den Vorstand keine Befreiung von der Sozialversicherung nötig. Anders verhält es sich hingegen bei der Kranken- und Pflegeversicherung.
Befreiung für Vorstand von Sozialversicherung – Krankenversicherung
Eine Befreiung von Sozialversicherung ist für den Vorstand damit nur noch in einem Bereich notwendig: der Kranken- und Pflegeversicherung. Für diesen Bereich besteht keine gesetzliche Befreiung von der Sozialversicherung für den Vorstand einer Aktiengesellschaft.
Jedoch ist es relativ einfach für den Vorstand, eine Befreiung für die Sozialversicherung in der Krankenversicherung zu erreichen. Ausschlaggebend ist hierbei das Jahreseinkommen. Liegt es zwei Jahre lang oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, ist eine Befreiung von der Sozialversicherung für den Vorstand auch in diesem Bereich problemlos möglich.
Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich neu berechnet. Liegt eine Person zwei Jahre in Folge oberhalb der Grenze erhält sie von der Krankenversicherung eine Mitteilung darüber und hat die Möglichkeit zu kündigen und in eine private Versicherung zu wechseln. Geschieht dies nicht, wird der Betroffene automatisch als freiwillig Versicherter bei seiner bisherigen Versicherung weiterversichert.
In Zweifelsfällen Statusfeststellungsverfahren für Vorstand Befreiung Sozialversicherung
Trotz der relativ klaren Regelung der Sozialversicherungspflicht kann es notwendig werden, den Versicherungsstatus in einem Statusfeststellungsverfahren verbindlich prüfen und festlegen zu lassen. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn der Betreffende mehrere verschiedene Einkommensquellen oder Beschäftigungsverhältnisse inne hat.
In einem solchen Fall gilt die Befreiung für den Vorstand von der Sozialversicherung zwar auch für weitere Beschäftigungsverhältnisse, jedoch nur innerhalb des gleichen Unternehmens.